Entlastung öffentlicher Straßen von ruhendem Verkehr

Stellplatzsatzungen

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sieht in § 37 vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz (notwendiger Stellplatz) herzustellen ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verpflichtung zur Herstellung von privaten Stellplätzen, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten.

Nach der LBO muss für jede Wohneinheit ein Stellplatz geschaffen werden. Da diese Regelung in manchen Bereichen der Stadt Sindelfingen nicht ausreicht, wurden die unten aufgeführten Stellplatzsatzungen verabschiedet, um den Stellplatzschlüssel je Wohneinheit anzuheben:

  • Stellplatzsatzung „Ortsmitte Maichingen“
  • Stellplatzsatzung „Hinterweil I-III“, „Grünäcker“, „Eich-Süd“ und „Innerer Bühl West“