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Wohnberechtigungsschein

Mit der Erteilung des Wohnberechtigungscheines wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung Wohnungssuchenden zugute kommt,die mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

     Er berechtigt zum Bezug einer Sozialwohnung.

  • Besonderer Wohnberechtigungsschein

     Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist der Antragsteller berechtigt, nur diese

     bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

 

Der Wohnberechtigungsschein ist jeweils ein Jahr lang in Baden-Württemberg gültig.

 

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt (LWoFG).

 



Wohnungsgröße

Im Wohnberechtigungsschein ist die angemessene Wohnungsgröße anzugeben. Diese richtet sich nach der Zahl der Personen, die nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz zu Ihrem Haushalt zu rechnen sind (Haushaltsangehörige). Andere Personen können berücksichtigt werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in Ihrem Haushalt aufhalten und ihre Nichtberücksichtigung eine besondere Härte darstellen würde.

 

Als angemessen gelten folgende Wohnungsgrößen:

Haushalt mit 1 Person

bis zu 45 qm Gesamtwohnfläche

Haushalt mit 2 Personen

bis zu 60 qm Wohnfläche oder 2 Räume

Haushalt mit 3 Personen

bis zu 75 qm Wohnfläche oder 3 Räume

Haushalt mit 4 Personen

bis zu 90 qm Wohnfläche oder 4 Räume

für jede weitere Person

15 qm oder 1 Raum



Einzuhalten ist nur entweder die Wohnfläche oder die Raumzahl. Dies bedeutet, dass ein Haushalt mit drei Personen eine 3-Zimmer-Wohnung mit mehr als 75 qm oder aber eine Wohnung mit bis zu 75 qm und beliebig vielen Räumen beziehen kann.

 

Zuständigkeit für die Ausstellung

Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist die Gemeinde zuständig, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

 


Ihre Ansprechpartnerin beim Amt für soziale Dienste

Frau Barbara Breiter      Raum 4.15      0 70 31/94-32 4      Barbara.Breiter@sindelfingen.de

 

 



 

 

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