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Vegetationszeit beginnt

Das Landratsamt Böblingen informiert: Wenn das milde und sonnige Wetter noch zur Gartenarbeit animiert, der muss sich jetzt beeilen, wenn es um die Veränderung an Hecken oder Bäumen geht. Denn am 1. März beginnt, gemäß § 43 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes die Vegetationsschutzzeit. Danach ist es zwischen dem 1. März und dem 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Darüber hinaus ist es verboten, Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.

Diese sogenannte Vegetationsschutzperiode dient dem Erhalt der Lebensräume von Tieren und Pflanzen und schützt vor allem die Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit, aber auch zahlreiche Insekten und andere Kleinlebewesen.

Normale Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken sind natürlich auch ganzjährig zulässig. Ausnahmen vom Fäll- und Rodungsverbot sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn beispielsweise wegen Krankheitsbefall die Standsicherheit eines Baumes nicht mehr gewährleistet ist. In solchen Fällen erteilt das Bau- und Umweltschutzamt des Landratsamtes Böblingen unter Tel. 07031 / 663-1817 gern Auskunft bzw. berät zur weiteren Vorgehensweise.

Nach dem Landesnaturschutzgesetz ganzjährig verboten ist es, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen, sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände abzubrennen. Dieses sog. Abflämmen bedeutet für viele Kleinlebewesen den Tod und birgt darüber hinaus die Gefahr von Flächenbränden. Außerdem ist es ein verbreiteter Irrtum, dass sich mit Hilfe des Feuers später schöne Rasenflächen ergeben - im Gegenteil wird gerade das tief sitzende Unkraut vom Abbrennen begünstigt. Diese Unkrautarten überleben das Feuer und breiten sich anschließend besonders üppig aus.

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