Informationen aus service-bw

Bebauungsplan einsehen

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen

  • zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
  • zur zulässigen Dachform.

Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.

In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.

Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Sie können den Bebauungsplan bei der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Grundstück befindet, einsehen. Sie sollten Angaben zu dem betroffenen Grundstück mitbringen, z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, auch über das länderübergreifende UVP-Portal in bestimmte Bebauungspläne Einsicht zu nehmen.

Die Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Planentwürfe im Aufstellungsverfahren über dieses Portal zugänglich zu machen. Viele Gemeinden haben über das Portal zudem ihre schon geltenden Bebauungspläne zugänglich gemacht.

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweis: Sie können den gesamten Bebauungsplan oder Ausschnitte daraus kopieren lassen. Die Gebühren sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich über die genaue Höhe direkt bei Ihrer Gemeinde.

Hinweise

-

Freigabevermerk

-

Bebauungspläne im Sindelfinger Geoportal

Sie finden die Sindelfinger Bebauungspläne auch im Geoportal. Klicken sie auf den Kartenausschnitt um zum Geoportal zu gelangen.

FAQs

Darf die Stadt überhaupt Bebauungspläne aufstellen, die mich in meinem Bauwillen einschränken?​

Es ist Pflichtaufgabe der Stadt dafür zu sorgen, dass die städtebauliche Ordnung eingehalten wird und dass die Bebauung und Nutzung nicht willkürlich und regellos verläuft. Die Planungshoheit der Stadt ist im Baugesetzbuch (§ 1 BauGB) ausdrücklich so festgelegt.
Die Einschränkung der individuellen Baufreiheit zu Gunsten eines geordneten Gemeinwesens leitet sich daraus ab und ist in der sozialen Verpflichtung des Eigentums im Grundgesetz (Art. 14 Abs. 2 GG) begründet.

Wie wird ein Bebauungsplan aufgestellt? Welche Mitsprachemöglichkeiten habe ich als Bürger?​

Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt nach einem gesetzlich genau geregelten Verfahren durch die höchste Instanz einer Stadt, dem Gemeinderat, im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit.
In mehreren Stufen, die durch das BauGB vorgeschrieben sind, erhalten alle Bürger während des Verfahrens mindestens zweimal die Gelegenheit, sich zu informieren und ihre Meinung zu dem beabsichtigten Bebauungsplan zu äußern.
Ähnlich werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange (TÖB) informiert und beteiligt.
Die Ergebnisse dieser Beteiligungsrunden werden in den städtischen Gremien diskutiert. Am Ende des Verfahrens steht der Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat und die amtliche Bekanntmachung des Bebauungsplans.

In meinem Quartier gilt ein Uralt-Bebauungsplan von 1936. Muss ich mich an den überhaupt noch halten?​

Eindeutige Antwort: JA!
Ein Bebauungsplan gilt so lange unverändert weiter bis er durch Beschluss des Gemeinderats in einem Verfahren für ungültig erklärt wird und - meistens - durch einen anderen Bebauungsplan ersetzt wird.