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Öffentliche Bekanntmachungen 2018

Hier finden Sie öffentliche Bekanntmachungen von 2018 welche die Stadt Sindelfingen betreffen.

Bekanntmachung des Landkreises Böblingen Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)

23.09.2020

Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel.: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-5099
Öffentliche Bekanntmachung vom 18.09.2020
Flurbereinigung Sindelfingen (B 464), Landkreis Böblingen
Az.: 44-2816-E 08
Ankündigung von Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten

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Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

23.09.2020

I.
 
Erste Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung für die Stadt Sindelfingen vom 27.03.2019
 
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 583; ber. S. 698) hat der Gemeinderat folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Stadt Sindelfingen am 21.07.2020 beschlossen:

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Fernwärme Transportgesellschaft mbH - Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2017

27.12.2018

Die Gesellschafter der Fernwärme Transportgesellschaft mbH haben durch Beschluss vom 18/19.10.2018 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2017 festgestellt. Der Jahresüberschuss 2017 von 1.022.689,39 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INVRA Treuhand AG, Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß §322 HGB erteilt.
In der Zeit vom 14.01.2019 bis einschließlich 25.01.2019 liegt der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstr. 47 und der Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG, Wolfgang-Brumme-Allee 32 während der Geschäftszeiten öffentlich aus.

Eigenbetrieb Stadtentwässerung Sindelfingen: Änderung der Abwassersatzung

27.12.2018

Aufgrund von §§ 4,11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55), §§ 2, 26 und 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) i. d. F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GBl. S. 491), § 6 der Indirekteinleiterverordnung i. d. F. vom 19.04.1999 (GBl. S. 181) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 441), §§ 1 ff der Eigenkontrollverordnung i. d. F. vom 20.02.2001 (GBl. S. 309) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 444) und § 46 Abs. 4 Wassergesetz i. d. F. vom 03.12.2013 (GBl. S. 389) hat der Gemeinderat am 11.12.2018 folgende
 
S a t z u n g
 
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 28. Januar 1986, zuletzt geändert am 08.12.2015, beschlossen:
 
Artikel 1:
 
§ 40 Abs. 1 (Höhe der Abwassergebühr) wird geändert:
 
(1) Die Schmutzwassergebühr nach § 36 Abs. 1 und 2 beträgt bei Einleitungen je m³ Abwasser € 1,33; die Niederschlagswassergebühr nach § 36 Abs. 1 beträgt je m² versiegelte Fläche € 0,37 pro Jahr.
 
Artikel 2: Inkrafttreten
 
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
 
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung, oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.
 
gez. Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister

72. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen

12.12.2018

Einladung
 
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
 
 
72. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen am 19. Dezember 2018 um 08:30 Uhr im Besprechungszimmer des Zweckverbandes in der Wolfgang-Brumme-Allee 66 in 71034 Böblingen
 
 
Tagesordnung                                 öffentlich
 
 
1: Ersatzbeschaffungsliste für Fahrzeuge der Technischen Betriebsdienste 2018 - 2022
 
2: 3. Quartalsbericht 2018
 
3: Umbau Zweckverband Technische Betriebsdienste
 
4: Lieferung eines Winterdienststreuers (Ersatzbeschaffung BB-BS 320)
 
5: Lieferung eines Werkstattwagens (Ersatzbeschaffung BB-BS 51)
 
6: Verschiedenes
 
 
Dr. Bernd VöhringerVerbandsvorsitzender  

Sitzung des Gemeinderates

12.12.2018

Einladung
 
Zu folgender Sitzung wird eingeladen:
 
Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, 20.12.2018, 19:00 Uhr, Stadthalle Sindelfingen, Großer Saal
 
 
Tagesordnung                                 öffentlich
 
1. Vereidigung und Verpflichtung des Oberbürgermeisters Dr. Bernd Vöhringer
 
 
Christian GanglErster Bürgermeister 

Öffentliche Bekanntmachung Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen

5.12.2018

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Flugfeld Böblingen/Sindelfingen hat am
13.06.2018 beschlossen, eine Teilstrecke der Elly-Beinhorn-Straße und den Neil-Armstrong-Weg in
dem Umfang, wie er sich aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan entnehmen lässt, einzuziehen.
Die Einziehungsabsicht wurde am 26.09.2018 und am 28.09.2018 vom Zweckverband Flugfeld sowie
am 27.07.2018 von der Stadt Böblingen und am 01.08.2018 von der Stadt Sindelfingen öffentlich bekannt
gemacht.

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Der Zweckverband Flugfeld Böblingen / Sindelfingen informiert Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften „FLUGFELD – PARKSTADT-WEST“ 8.0

5.12.2018

Der Zweckverband Flugfeld Böblingen / Sindelfingen informiert, Amtliche Bekanntmachung, Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften „FLUGFELD – PARKSTADT-WEST“ 8.0
- Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch -
Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Flugfeld Böblingen / Sindelfingen hat mit Beschluss vom 28.11.2018 dem Entwurf des Bebauungsplans „Flugfeld – Parkstadt West“ 8.0 zugestimmt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß der Bestimmungen des § 3 (2) Baugesetzbuch beschlossen. Maßgebend ist der amtliche Lageplan mit Textteil vom 27.09.2018 samt der Begründung (einschließlich Umweltbericht) vom gleichen Tag.
Zusammen mit dem Bebauungsplan-Entwurf wurde auch der Entwurf für örtliche Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen.

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Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten in Sindelfingen

28.11.2018

Die Stadtverwaltung Sindelfingen erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung: 

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Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Sandgrube – 1. Änderung“, Planbereich 06/4 – 1. Änderung, in Sindelfingen

31.10.2018

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) m.W.v. 30.06.2018 hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 16.10.2018 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
 
§ 1 Erlass der Veränderungssperre
Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 16.10.2018 in öffentlicher Sitzung den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans „Sandgrube – 1. Änderung“, Planbereich 06/4 – 1. Änderung, in Sindelfingen gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 näher beschriebene Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
 
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1)  Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt begrenzt:
 
im Norden: durch eine Teilfläche des Flst. Nr. 7633 (Wolfstraße),
im Osten: durch eine Teilfläche des Flst. Nr. 7633 (Wolfstraße), eine Teilfläche des Flst. Nr. 6981, eine Teilfläche des Flst. Nr. 7640/4, eine Teilfläche des Flst. Nr. 8005 (Obere Vorstadt), eine Teilfläche des Flst. Nr. 6980 (Schafweideweg),
im Südwesten: durch das Flst. Nr. 6952 (Hinterweiler Straße).
 
(2)  Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke:
Flst. Nr. 6970/2, Flst. Nr. 6971/2, Flst. Nr. 6971/3 (Wolfstr. 6), Flst. Nr. 6971/1 (Hinterweiler Str. 50), Flst. Nr. 6969/4 (Hinterweiler Str. 48/1), Flst. Nr. 6969/5 (Hinterweiler Str. 48), Flst. Nr. 6969/3 (Hinterweiler Str. 46), Flst. Nr. 6953 (Hinterweiler Str. 44), Flst. Nr. 6954/1 (Hinterweiler Str. 40), Flst. Nr. 6954/2 (Hinterweiler Str. 38), Flst. Nr. 6955 (Hinterweiler Str. 36), Flst. Nr. 6956/1 (Hinterweiler Str. 30), Flst. Nr. 6956/2 (Hinterweiler Str. 28), Flst. Nr. 6957/1 (Hinterweiler Str. 26), Flst. Nr. 6957/2 (Hinterweiler Str. 24/1), Flst. Nr. 6957/3 (Hinterweiler Str. 24), Flst. Nr. 6958 (Hinterweiler Str. 22), Flst. Nr. 6959 (Hinterweiler Str. 20), Flst. Nr. 6960/1 (Hinterweiler Str. 18), Flst. Nr. 6960/2 (Hinterweiler Str. 16), Flst. Nr. 6960/3 (Hinterweiler Str. 14), Flst. Nr. 6961/1 (Hinterweiler Str. 12), Flst. Nr. 6961/2, Flst. Nr. 6961/3 (Hinterweiler Str. 8), Flst. Nr. 6962 (Hinterweiler Str. 6), Flst. Nr. 6963/2 (Hinterweiler Str. 4), Flst. Nr. 6963/1 (Hinterweiler Str. 2), Flst. Nr. 7640/6, Flst. Nr. 6965/1 (Schafweideweg 1), Flst. Nr. 6965/2 (Schafweideweg 2), Flst. Nr. 6965/3 (Schafweideweg 3), Flst. Nr. 6966/1 (Sandgrubenstr. 1), Flst. Nr. 6966/2 (Sandgrubenstr. 3), Flst. Nr. 6966 (Wegfläche), Flst. Nr. 6967/1 (Sandgrubenstr. 5), Flst. Nr. 6967/2 (Sandgrubenstr. 7), Flst. Nr. 6967/3 (Sandgrubenstr. 9), Flst. Nr. 6967/5, Flst. Nr. 6967/4 (Wegfläche), Flst. Nr. 6968/1 (Sandgrubenstr. 11), Flst. Nr. 6968/2 (Sandgrubenstr. 13), Flst. Nr. 6968/4 (Sandgrubenstr. 13/1), Flst. Nr. 6969/1 (Sandgrubenstr. 15), Flst. Nr. 6969/2 (Sandgrubenstr. 17), Flst. Nr. 6970/1 (Sandgrubenstr. 19), eine Teilfläche des Flst. Nr. 7633 (Wolfstraße), Flst. Nr. 6976/2 (Sandgrubenstraße), Flst. Nr. 6973/1 (Wolfstr. 8), Flst. Nr. 6974/1 (Sandgrubenstr. 20), Flst. Nr. 6975/1 (Sandgrubenstr. 18), Flst. Nr. 6975/4 (Sandgrubenstr. 16), Flst. Nr. 6976/1 (Sandgrubenstr. 14/1), Flst. Nr. 6976 (Sandgrubenstr. 14), Flst. Nr. 6977/1 (Sandgrubenstr. 12), Flst. Nr. 6977/2 (Sandgrubenstr. 10), Flst. Nr. 6978/1 (Sandgrubenstr. 8), Flst. Nr. 6978/2, Flst. Nr. 6979/1 (Sandgrubenstr. 4), Flst. Nr. 6979/2 (Sandgrubenstr. 2), Flst. Nr. 6980/1 (Schafweideweg 6), Flst. Nr. 6980/2 (Schafweideweg 7), Flst. Nr. 6980/3 (Schafweideweg 8), Flst. Nr. 6980/4 (Schafweideweg 9), Flst. Nr. 6980/5 (Wegfläche), Flst. Nr. 6975/3 (Schafweideweg 10/1, 10/2), Flst. Nr. 6975/2 (Schafweideweg 11), Flst. Nr. 6974/2 (Schafweideweg 12), Flst. Nr. 6973/3 (Schafweideweg 13), Flst. Nr. 6973/2 (Wolfstr. 10), zwei Teilflächen des Flst. Nr. 6980 (Schafweideweg), eine Teilfläche des Flst. Nr. 6981 (Wolfstr. 12), eine Teilfläche des Flst. Nr. 7640/4 (Obere Vorstadt 99), Flst. Nr. 6981/1 (Schafweideweg 6/1), Flst. Nr. 6985 (Schafweideweg 4/1), Flst. Nr. 6986 (Obere Vorstadt 95), eine Teilfläche des Flst. Nr. 8005 (Obere Vorstadt).
 
(3)  Maßgebend für die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Lageplan des Bürgeramts Stadtentwicklung und Bauen – Abt. Stadtplanung vom 15.08.2018, der als Anlage Bestandteil der Satzung ist.
 
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1)  Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
 
Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a)    Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben,
b)    Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
 
(2)  In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
 
(3)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
 
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
§ 5 Geltungsdauer
(1)  Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
 
(2)  Die Frist kann gem. § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr verlängert werden.
 
(3)  Näheres regelt § 17 BauGB.
 
Die Satzung über eine Veränderungssperre kann beim Bürgeramt Stadtentwicklung und Bauen, Abteilung Stadtplanung im Rathaus, 6. Stock, Zimmer 6.03 (Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen) während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Die Dienststunden sind
Montag bis Mittwoch              8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag                            8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Freitag                                    8:00 bis 12:00 Uhr
 
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sindelfingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
 
Hinweis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen.
 
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
 
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Stadt Sindelfingen geltend zu machen.
 
Sindelfingen, den 31.10.2018
 
 
gez. Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister
 

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„Sandgrube – 1. Änderung“, Aufstellung des Bebauungsplans

31.10.2018

Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 16.10.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan und gemäß § 74 LBO die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Sandgrube – 1. Änderung“, Planbereich 06/4 – 1. Änderung, in Sindelfingen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Außerdem hat der Gemeinderat beschlossen, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs und des Entwurfs der Satzung über örtliche Bauvorschriften wird wie folgt begrenzt:
 
im Norden: durch eine Teilfläche des Flst. Nr. 7633 (Wolfstraße),
im Osten: durch eine Teilfläche des Flst. Nr. 7633 (Wolfstraße), eine Teilfläche des Flst. Nr. 6981, eine Teilfläche des Flst. Nr. 7640/4, eine Teilfläche des Flst. Nr. 8005 (Obere Vorstadt), eine Teilfläche des Flst. Nr. 6980 (Schafweide-weg)
im Südwesten: durch das Flst. Nr. 6952 (Hinterweiler Straße).
 
Maßgebend ist der Abgrenzungsplan des Bürgeramtes Stadtentwicklung und Bauen - Abt. Stadtplanung vom 15.08.2017.
 
Die wesentlichen Ziele der Planung sind:
 
Erhalt der Qualität des Siedlungscharakters als durchgrüntes Quartier mit der Möglichkeit zur maßvollen Nachverdichtung und damit Schaffung von zeitgemäßem, innen-stadtnahem Wohnraum.Angemessene Steuerung zukünftiger Bauvorhaben (z.B. Schließung bestehender Bau-lücken sowie Ersatz- und Ergänzungsbebauung) durch die Ergänzung und Konkretisie-rung des bisherigen Bau- und Planungsrechtes. Ausschluss von Altenpflegeeinrichtungen zur Sicherung der „Konzeption für stationäre Altenpflegeeinrichtungen“. Ausschluss von Vergnügungsstätten zur Vermeidung der zu erwartenden milieubedingten negativen Auswirkungen.Anwendung der aktuellen planungs- und bauordnungsrechtlichen Rechtsgrundlagen.
 
Auskünfte werden im Bürgeramt Stadtentwicklung und Bauen – Abt. Stadtplanung (Rathaus Sindelfingen, Rathausplatz 1, 6. Stockwerk) gegeben. Darüber hinaus sind der Abgrenzungsplan des Bürgeramtes Stadtentwicklung und Bauen - Abt. Stadtplanung vom 15.08.2017 und weitere Unterlagen auf der Website der Stadt Sindelfingen unter https://www.sindelfingen.de/beteiligungsverfahren einzusehen.
 
Sindelfingen, den 31.10.2018
 
 
gez. Michael Paak
Stellvertretender Amtsleiter Bürgeramt Stadtentwicklung und Bauen
 

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Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)

17.10.2018

Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Parkstraße 2, 71034 Böblingen, Tel.: 07031/663-5000, Fax: 07031/663-5099
 
Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)
 
Öffentliche Bekanntmachung
 
Az.: 2816 - B 10 01
vom 11. Oktober 2018
 
Einladung zur Teilnehmerversammlung zur Vorläufigen Besitzeinweisung in der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) nach § 65 Flurbereinigungsgesetz

Das Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, lädt alle
Beteiligten der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) zu einer öffentlichen Teilnehmerversammlung ein. In dieser Veranstaltung erhalten Sie ausführliche Informationen über den Stand des Flurbereinigungsverfahrens Sindelfingen (B 464) und den nächsten wichtigen Verfahrensschritt, die vorläufige Besitzeinweisung.
 
Hierzu laden wir Sie herzlich ein
 
am Mittwoch, den 24. Oktober 2018 um 19:00 Uhr
in das Bürgerhaus Maichingen, Sindelfinger Straße 44, 71069 Sindelfingen.
 
Im November 2018 erhalten alle Grundstückseigentümer per Post eine Besitzstandskarte und entsprechende Nachweise, aus denen die Zuteilung der neuen Flurstücke ersichtlich ist.
 
Weitere Fragen zum Verfahren beantworten Ihnen auch gerne Herr Faust, Tel. 07031-663-5070, t.faust@lrabb.de, oder Herr Haupter, Tel. 07031-663-5077, u.haupter@lrabb.de, Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Parkstraße 2, 71034 Böblingen. Informationen zum Stand und Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens sind im Internet unter www.lgl-bw.de/2816 veröffentlicht.
 
gez. Faust

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

04.10.2018

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 

Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen – Flugfeldklinikum – Einziehung einer Teilstrecke der Elly-Beinhorn-Str. und des Neil-Armstrong-Wegs

26.09.2018

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Flugfeld Böblingen / Sindelfingen hat am 13.06.2018 beschlossen, eine Teilstrecke der Elly-Beinhorn-Straße und den Neil-Armstrong-Weg in dem aus Planzeichnung zu entnehmendem Umfang gem. § 7 Abs. 1 StrG einzuziehen.
 
Die Absicht der Einziehung wird hiermit gemäß § 7 Abs. 3 StrG öffentlich bekannt gemacht.
 
Böblingen, 14.09.2018
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen
 

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Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH - Änderungen der Ergänzenden Bedingungen zur AVBFernwärmeV, AVBWasserV, NAV, NDAV

26.09.2018

Die Stadtwerke Sindelfingen haben die Ergänzenden Bedingungen zur
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
angepasst, u.a. sind die Regelungen zur EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingearbeitet.
 
Die neuen Ergänzenden Bedingungen treten ab 01.10.2018 in Kraft und sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de), liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.
 
Für Fragen steht Ihnen unser Kundenberatungsteam gern zur Verfügung (Tel. 07031 / 6116-320 bzw. info@stadtwerke-sindelfingen.de Montag-Donnerstag von 8:00-17:00 Uhr, Freitag von 8:00-15:00 Uhr). Persönliche Gespräche können gern vereinbart werden.
 
Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
 

Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 10 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)

26.09.2018

Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), mit Wirkung zum 01.10.2018 Herrn Gunther Schülzle, Fanny-Leicht-Str.8 in 70563 Stuttgart, für die Dauer von sieben Jahren zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den 4. Kehrbezirk im Landkreis Böblingen. Der Kehrbezirk umfasst, Sindelfingen-Maichingen, Teile des Stadtgebietes Sindelfingen und Magstadt. Als Ansprechpartner für hoheitliche Schornsteinfegerangelegenheiten in diesem Bezirk ist Herr Gunther Schülzle ab 01.10.2018 unter der Tel. 0711/76161991 oder bsm.schuelzle@yahoo.com erreichbar.
 
Herr Gunther Schülzle übernimmt den bisher von Herrn Ulrich Gawron geführten Kehrbezirk.
 
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass am 01.01.2013 das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Kraft trat. Dies hat zur Folge, dass Gebäudeeigentümer für regelmäßig wiederkehrende Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen können.
Das Schornsteinfegerregister bietet nach § 3 SchfHwG einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Die hierzu berechtigten Schornsteinfegerbetriebe finden Sie im Schornsteinfegerregister auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de).
 

Öffentliche Bekanntmachung über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht - Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)

26.09.2018

Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Parkstraße 2, 71034, Tel: 07031/663-500, Fax: 07031/663-5099
-untere Flurbereinigungsbehörde-
 
Öffentliche Bekanntmachung vom 20.09.2018
 
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
 
Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)
Az.: 44-2816- B 07 21-04
 
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen aufgrund der Änderung Nr. 4 (Genehmigung des Landratsamts Böblingen vom 16.07.2018) in der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) für zulässig erklärt.
 
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist, da die Planungen der 4. Änderung insgesamt nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen.
 
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
 
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren unter www.lgl-bw.de/2816 eingesehen werden.
 
gez. Faust
 

Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 81 Würzburg - Stuttgart - Singen im Streckenabschnitt zwischen der AS Sindelfingen-Ost und der AS Böblingen-Hulb.

19.09.2018

Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - und §§ 3 ff. des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) a. F. für den sechsstreifigen Ausbau der A 81 Würzburg - Stuttgart - Singen im Streckenabschnitt zwischen der AS Sindelfingen-Ost und der AS Böblingen-Hulb.
 
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) vom 03.09.2018, Az.: 24-3912-2 / 101-16, der das o. g. Vorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit von Montag, 24.09.2018 bis Montag, 08.10.2018 (je einschließlich) bei der Stadtverwaltung Sindelfingen, Bürgeramt Stadtentwicklung und Bauen, 6. Stock, Baupunkt, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Einsicht aus.
 
Gegenüber den Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wird, hat die Auslegung keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG).
 
Der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen sind mit Beginn der Auslegung zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Abteilungen > Abteilung 2 > Referat 24 > Planfeststellungen > Aktuelle Planfeststellungsbeschlüsse verfügbar.
 
Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter „Bekanntmachungen“ abrufbar.
 
Regierungspräsidium Stuttgart
gez. Sandra Breyer

Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 30. September 2018 im Bereich Goldberg

19.09.2018

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2000, zuletzt geändert am 19. Juni 2018 (GBl. 2018 S. 221) in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBl. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 24. Juli 2018 folgende Satzung beschlossen:
 
§ 1 Zeit des Offenhaltens
Die Verkaufsstellen dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Goldberg Cup“ am 30. September 2018 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
 
§ 2 Geltungsbereich
Der Bereich, in dem die Verkaufsstellen am 30. September 2018 offenhalten dürfen, wird durch folgende Straßen begrenzt:
Böblinger Straße von der Autobahn A 81 bis zur Einmündung Goldmühlestraße, Goldmühlestraße, Königsberger Straße, Eschenbrünnlestraße bis zur Autobahn A 81 und Autobahn A 81
 
§ 3 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen für Sonn- und Feiertage
(1)  Für die Arbeitnehmer, die im Rahmen der in § 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des § 12 LadÖG zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw.) bleiben unberührt.
(2)  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
 
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 15 LadÖG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Satzung zuwider handelt.
(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
 
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
 
Hinweis
 
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung   oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen (Postfach 180, 71043 Sindelfingen) geltend zu machen.
 
 
Sindelfingen, 19. Juli 2018
Gez.
 
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister

Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 23. September 2018 in der Innenstadt

12.09.2018

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2000, zuletzt geändert am 19. Juni 2018 (GBl. 2018 S. 221) in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBl. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 24. Juli 2018 folgende Satzung beschlossen:

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Widerspruch gegen Datenübermittlung von Jubilaren

05.09.2018

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Böblingen: Satzung des Wasserverbandes Hochwasserschutz Würm

Das Landratsamt Böblingen gibt als zuständige Aufsichtsbehörde nach §§ 67 und 58 (2) WVG i.V.m. §§ 1 und 3 AGWVG aufgrund Beschluss der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung vom 18.06.2018  die nachfolgende Satzung öffentlich bekannt. Die Satzung tritt zum 11.02.2017 in Kraft.

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Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Böblingen - Satzung des Wasserverbands „Aich“

Das Landratsamt Böblingen gibt als zuständige Aufsichtsbehörde nach §§ 67 und 58 (2) WVG i.V.m. §§ 1 und 3 AGWVG aufgrund Beschluss der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung vom 15.06.2018 die nachfolgende Satzung öffentlich bekannt. Die Satzung tritt zum 11.02.2017 in Kraft.

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Zweckverband Flugfeld – Einziehung einer Teilstrecke der Elly-Beinhorn-Straße und des Neil-Armstrong-Wegs

01.08.2018

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands Flugfeld Böblingen / Sindelfingen hat am 13.06.2018 beschlossen, eine Teilstrecke der Elly-Beinhorn-Straße und den Neil-Armstrong-Weg in dem aus nachfolgendabgedruckter Planzeichnung (Herunterzuladen als pdf) zu entnehmenden Umfang gem. § 7 Abs. 1 StrG einzuziehen.
 
Die Absicht der Einziehung wird hiermit gemäß § 7 Abs. 3 StrG öffentlich bekannt gemacht.
 
Sindelfingen, 01. August 2018
 

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Grundsteuer fällig am 15. August

01.08.2018

Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das III. Quartal am 15. August 2018 zur Zahlung fällig wird.
 
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
 Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498, Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
 
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
 
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.

Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung: Öffentliche Bekanntmachung Az.: B 03 08-24 Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) > Sitzung des Vorstands

01.08.2018

Die 24. öffentliche Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) findet am Donnerstag, 9. August 2018 um 18:00 Uhr in der Begegnungsstätte des Seniorenzentrums Magstadt, Brunnenstraße 7, 71106 Magstadt statt.
 
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
- Aktueller Verfahrensstand 
- Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung
- Ablauf der vorläufigen Besitzeinweisung
 
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.
 
Böblingen, 26.07.2018
gez. Faust

Eigenbetrieb Stadtentwässerung Sindelfingen - Feststellung des Jahresabschlusses 2015

18.07.2018

Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2018 den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) wie folgt festgestellt:
 
1. Die Bilanzsumme auf        75.559.689,03 €
    
     davon entfallen auf der
     Aktivseite auf
• das Anlagevermögen        69.128.582,53 €
• das Umlaufvermögen          6.431.106,50 €
  
   auf der Passivseite auf
• die Kapitalrücklagen                               ---
• die empfangenen Ertrags-
   zuschüsse                          23.432.041,90 €
• die Rückstellungen               5.445.093,53 €
• die Verbindlichkeiten          46.682.553,60 €
 
2. Die Summe der Erträge
     auf                                     11.310.451,06 €
     die Summe der
     Aufwendungen auf            11.310.451,06 €.
 
3.  Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2015 entlastet.
 
Der Jahresabschluss 2015 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung erstellt. Er vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
 
Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2015 sind beim Amt für Finanzen (Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 2.15) gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit vom 23. bis zum 28. Juli 2018 (je einschließlich) öffentlich ausgelegt.
 

>> Bekanntmachung herunterladen (16,9 KiB)

Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen - Jahresabschluss 2017

11.07.2018

1. Die Verbandsversammlung hat in ihre Sitzung am 04.07.2018 den Jahresabschluss des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2017 gemäß § 16, Eigenbetriebsgesetz wie folgt festgestellt:
 
Die Bilanzsumme beträgt                                                   8.926.359,52 EURO
 
Davon entfallen auf der Aktivseite
auf das Anlagevermögen                                                   5.813.672,38 EURO
auf das Umlaufvermögen                                                   3.112.687,14 EURO
 
Davon entfallen auf der Passivseite
auf das Eigenkapital                                                          7.920.991,36 EURO
auf die Rückstellungen                                                          619.070,25 EURO
auf die Verbindlichkeiten                                                       386.297,91 EURO
 
Der Jahresgewinn beträgt                                                      340.777,81 EURO
Die Summe der Erträge beträgt                                          8.015.998,73 EURO
Die Summe der Aufwendungen beträgt                               7.675.220,92 EURO
 
2. Der Jahresgewinn 2017 (340.777,81 EURO) wird zu 100% in die allgemeine Rücklage gebucht und zur Finanzierung des anstehenden Umbaus verwendet.
 
3. Die Geschäftsführung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste
Böblingen/Sindelfingen erhält für das Wirtschaftsjahr 2017 die Entlastung.
 
4. Die Geschäftsführung wird beauftragt, das Ergebnis öffentlich bekannt zu geben und den Abschlussbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
 
5. Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA Stuttgart geprüft und für den Jahresabschluss und den Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB erteilt.
 
6. Der Jahresabschluss 2017 wird im Zweckverband Technische Betriebsdienste
Wolfgang-Brumme-Allee 66, 71034 Böblingen vom 16.07.2018 bis einschließlich
26.07.2018 (Montag – Donnerstag, 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis
16:00 Uhr) im Zimmer 116 (1. OG) öffentlich ausgelegt.

>> download Bekanntmachung (19,1 KiB)

Stadt Sindelfingen: Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023

04.07.2018

- Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste -
 
Die mit Entscheidung des Gemeinderats der Stadt Sindelfingen vom 26.06.2018 erstellte Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 wird gemäß § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Zeit vom
 
06.07.2018 bis einschließlich 12.07.2018
 
im Rathaus, 3. Stock, Zimmer 3.31 während der Dienststunden zur Einsicht für jedermann öffentlich aufgelegt.
 
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden dürfen oder nach §§ 33, 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollten.
                                                                                              Stadtverwaltung Sindelfingen

Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH Jahresabschluss 2017

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, der einen Jahresfehlbetrag von 783.888,91 Euro ausweist, wurde von der Gesellschafterversammlung am 13. Juni 2018 festgestellt. Der Beschluss sieht den Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch die Stadt Sindelfingen vor. Der Wirtschaftsprüfer hat in seinem Testat den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht erteilt. Gemäß § 105 Absatz 1 Gemeindeordnung kann der Jahresabschluss und dessen Ergebnis, der Lagebericht, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung über die Behandlung des Jahresfehlbetrags in den Geschäftsräumen der Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH, Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen in der Zeit vom 30. Juli 2018 bis 03. August 2018 während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
 
Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH Planiestr. 2, 71063 Sindelfingen Telefon (0 70 31) 6 88 42 – 0 , Telefax (0 70 31) 6 88 42 – 99 E-Mai: info@sindelfingen.org
 

Grundsteuer fällig am 1. Juli

27.06.2018

Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die ein Mal jährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das Jahr 2018 am 1. Juli fällig wird.
 
Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
 
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
 
Der Steuerbetrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
 
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die Grundbesitzabgabe direkt an die Stadtkasse bezahlt.

71. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen

27.06.2018

am 04. Juli 2018 um 08:30 Uhr
im Besprechungszimmer des Zweckverbandes in der Wolfgang-Brumme-Allee 66 in 71034 Böblingen
 
Tagesordnung                                 öffentlich
 
öffentliche Sitzung 08:30 Uhr
 
1. Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2017
2. Jahresabschluss 2017
3. Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 und des Steuerberaters
4. Weiterführung des Prämiensystems beim ZVTBS
5. Quartalsbericht 2018 (Tischvorlage)
6. Lieferung eines Lkws (Ersatzbeschaffung BB-BS 320)
7. Verschiedenes
 
Dr. Bernd VöhringerVerbandsvorsitzender

Allgemeinverfügung zur Untersagung des Mitbringens von branntweinhaltigen Alkoholmischgetränken in handelsüblichen Verbrauchseinheiten oder Branntwein durch Besucher des Festbereiches des Internationalen Straßenfestes.

20.06.2018

I. Anordnung
Aufgrund
§ 1, § 3, § 66 Abs.2 und § 68 des Polizeigesetz von Baden-Württemberg BW (PolG) i. d. Fassung vom 13. Januar 1992, (GBL S. 1.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2000, (GBL. S. 752) § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG vom 12. April 2005 (GBl.S.350)
 
wird das Mitbringen von vorgefertigten branntweinhaltigen Alkoholmischgetränken in handelsüblichen Verbrauchseinheiten oder Branntwein durch Besucher des Festbereiches des Internationalen Straßenfestes
 
während der nachfolgenden Zeiten untersagt:
 
Freitag, 22. Juni 2018 von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Samstag, 23. Juni 2018 von 11.00 Uhr bis Sonntag, 24. Juni 2018 01.30 Uhr
Sonntag, 24. Juni 2018 von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr
 
Ausgenommen von diesem Verbot sind die Lieferanten der im abgegrenzten Gebiet ansässigen Gastronomiebetriebe sowie die Betreiber der Feststände des Internationalen Straßenfestes.
 
Der Gültigkeitsbereich der Verfügung umfasst den durch nachfolgende Straßen begrenzten Bereich der Stadt Sindelfingen (Sperrbereich):
 
Klosterstraße, Obere Vorstadt bis Hirsauer Straße, Hirsauer Straße bis Einmündung Maichinger Straße, Maichinger Straße bis Einmündung Wurmbergstraße, Wurmbergstraße bis Einmündung Grabenstraße, Grabenstraße, Adelbortenstraße, Alexanderstraße, Wettbachstraße bis zum Kreisverkehr, Gartenstraße, Bleichmühlstraße, Gansackerweg, Vaihinger Straße, Gerhardtstraße bis Einmündung Heinestraße, von der Heinestraße entlang des Fußweges am See in Richtung Wilhelm-Hörmann-Straße, Wilhelm-Hörmann Straße entlang der beiden Seen bis Herrenwäldlestraße bis zum Fußweg Richtung Seestraße/Mönchstraße, Seestraße bis zur Einmündung Klosterstraße jeweils einschließlich der genannten Straßen.
 
Personen, die branntweinhaltige Mischgetränke oder Branntwein innerhalb des oben angeführten Sperrbereichs mit sich führen, ohne Lieferant eines Gastronomiebetriebes oder Betreiber eines Feststandes zu sein, haben den Sperrbereich unverzüglich zu verlassen.
 
Auf Verlangen des Polizeivollzugsdienstes oder des vom Veranstalter beauftragten Kontrollpersonals können innerhalb des Sperrbereiches Taschenkontrollen durchgeführt werden. Werden Getränke mitgeführt, die unter das Verbot fallen, sind diese herauszugeben und werden beschlagnahmt.
 
Personen, die sich der Aufforderung den Sperrbereich zu verlassen, widersetzen, können die mitgeführten branntweinhaltigen Mischgetränke oder Branntwein nach § 33 PolG BW weggenommen (beschlagnahmt) werden.
 
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet
 
II. Begründung
In den Jahren bevor durch Allgemeinverfügung das Mitbringen von branntweinhaltigen Alkoholmischgetränken untersagt wurde, kam es beim Internationalen Straßenfest (ISF) und anderen größeren Veranstaltungen, zu Störungen und Problemstellungen, die die Polizeibehörde und den Veranstalter vor zunehmende Schwierigkeiten gestellt haben. Insbesondere kam es zu Ausschreitungen und Streitereien zwischen Gruppen von alkoholisierten Jugendlichen sowie den Ordnungskräften. Weiter wurden Sachbeschädigungen sowie an den Brennpunkten (z.B. Stiftshof, Vorplatz der Martinskirche) eine weit über das normale Maß hinausgehende Vermüllung insbesondere durch Glasscherben von Flaschen festgestellt. Nach den Feststellungen des Deutschen Roten Kreuz ist tendenziell die Anzahl der stark alkoholisierten Minderjährigen bei den Großveranstaltungen in Sindelfingen zunehmend.
Die durch die Ordnungsbehörden durchgeführten Maßnahmen, präventive Aufklärung, verstärkte Präsenz von Polizeikräften und Einsatz von Ordnungskräften des Veranstalters, konnten die Ursachen dauerhaft nicht wirkungsvoll eindämmen. Bei der Analyse der Ursachen der Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden das Mitbringen und der Verzehr von Alkoholmischgetränken und Branntwein durch hauptsächlich jugendliche Besucher festgestellt. Damit verbunden waren auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (JSchG).
Vor dem Hintergrund des zunehmenden Alkoholmissbrauchs von Minderjährigen, insbesondere durch den Genuss von branntweinhaltigen Mischgetränken und Branntwein, wird es als erforderlich betrachtet, Maßnahmen zu ergreifen, die diesen Missbrauch bekämpfen. Der ISF e. V. hat auf die Abgabe von vorgefertigten branntweinhaltigen Alkoholmischgetränken in handelsüblichen Verbrauchseinheiten, freiwillig verzichtet. Zur Unterstützung dieser Selbstverpflichtung des ISF e.V. ist es erforderlich, zu verhindern, dass der Verzicht auf den Verkauf von Alkopops durch Mitbringen dieser Getränke unterlaufen wird. Das Mitbringen von branntweinhaltigen Mischgetränke und Branntwein durch Besucher des ISF wird deshalb untersagt.
 
Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen wie z. B. dem Internationale Straßenfest zu verbessern, ist die Allgemeinverfügung geeignet, weiterhin präventiv und repressiv die Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begrenzen. Es hat sich außerdem gezeigt, dass seit Einführung des Verbotes branntweinhaltige Mischgetränke auf das ISF mitzubringen, die Ausschreitungen sowie Sachbeschädigungen deutlich zurückgegangen sind.
 
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Der Abwehr der drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Mitbringen von branntweinhaltigen Mischgetränken (von der Industrie vorgefertigte branntweinhaltige Alkoholmischgetränke in handelsüblichen Verbrauchseinheiten) oder Branntwein kommt wegen der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter, körperliche Unversehrtheit, Schutz des Eigentums ein besonderes Gewicht zu. Es ist deshalb im besonderen öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung der Anordnung gemäß § 80 Abs. Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens vor Vollziehung dieser Verfügung kann deshalb nicht abgewartet werden. Das Interesse, von dem Vollzug der Verfügung bis zum Ausgang eines solchen Rechtsmittelverfahrens verschont zu bleiben, muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit, zurücktreten.
 
IV. Inkrafttreten
Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Untersagung des Mitbringen von branntweinhaltigen Alkoholmischgetränken in handelsüblichen Verbrauchseinheiten (sog. Alkopops) oder Branntwein durch Besucher des Festbereiches des Internationalen Straßenfestes, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
 
 
V Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Verfügung bekannt gemacht worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sindelfingen, in 71043 Sindelfingen, Postfach 180, Widerspruch erhoben werden.
 
 
Sindelfingen, den 20.06.2018
 
Stadt Sindelfingen
Ordnungs- und Standesamt
 
gez.
 
Günther Biermann
Stellvertretender Amtsleiter

Allgemeinverfügung zur Untersagung von Übertragungen von Fußballspielen anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft in den Festbereich des Internationalen Straßenfestes.

20.06.2018

I. Anordnung
Aufgrund
§ 1, § 3, § 66 Abs.2 und § 68 des Polizeigesetz von Baden-Württemberg BW (PolG) i. d. Fassung vom 13. Januar 1992, (GBL S. 1.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2000, (GBL. S. 752) § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG vom 12. April 2005 (GBl.S.350)
 
wird die Übertragung von Fußballspielen anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft in den Festbereich des Internationalen Straßenfestes
 
während der nachfolgenden Zeiten untersagt:
 
Freitag, 22. Juni 2018 von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Samstag, 23. Juni 2018 von 11.00 Uhr bis Sonntag, 24. Juni 2018 01.30 Uhr
Sonntag, 24. Juni 2018 von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr
 
Der Gültigkeitsbereich der Verfügung umfasst den durch nachfolgende Straßen – einschließlich der genannten Straßen – begrenzten Bereich der Stadt Sindelfingen (Sperrbereich):
 
Marktplatz, Rathausplatz, Ziegelstraße, Stiftstraße, Lange Straße, Grabenstraße, Wettbachstraße, Wettbachplatz, Untere Vorstadt, Untere Torgasse, Poststraße, Mercedesstraße (Fußgängerzone), Bahnhofstraße zwischen Gartenstraße und Planiestraße
 
Personen, die Fußballspiele innerhalb des oben angeführten Bereiches übertragen, haben das Übertragungsgerät unverzüglich abzuschalten bzw. so aufzustellen, dass vom Festbereich keine Einsichtnahme möglich ist.
 
Auf Verlangen des Polizeivollzugsdienstes oder des vom Veranstalter beauftragten Kontrollpersonals können innerhalb des Sperrbereiches Übertragungsgeräte abgeschaltet werden.
 
Personen die sich der Aufforderung, die Übertragung zu beenden, widersetzen, können die Übertragungsgeräte nach § 33 PolG BW weggenommen (beschlagnahmt) werden.
 
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet
 
II. Begründung
Das Internationale Straßenfest (ISF) ist überregional bekannt und zieht eine große Besucherzahl mit sich. Durchschnittlich sind täglich 20.000 Besucher zu Besuch. Dies hat zur Folge, dass bereits an Tagen ohne weitere Einflüsse es an prägnanten Stellen zu Stauungen kommt.
 
Die Spiele anlässlich der Fußballweltmeisterschaft stoßen innerhalb der Bevölkerung auf großes Interesse. Es steht zu befürchten, dass bei Übertragung der Fußballspiele auf das Festgelände Personen stehen bleiben um das Geschehen zu verfolgen. Hierbei kann es zu Stauungen und Gedränge kommen, welches aus Sicherheitsgründen nicht tolerierbar ist.
 
Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen wie z. B. dem Internationale Straßenfest zu gewährleisten, ist die Allgemeinverfügung geeignet, weiterhin präventiv und repressiv die Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begrenzen.
 
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Der Abwehr der drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Übertragen von Fußballspielen in das Festgelände kommt wegen der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter, körperliche Unversehrtheit, Schutz des Eigentums ein besonderes Gewicht zu. Es ist deshalb im besonderen öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung der Anordnung gemäß § 80 Abs. Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens vor Vollziehung dieser Verfügung kann deshalb nicht abgewartet werden. Das Interesse, von dem Vollzug der Verfügung bis zum Ausgang eines solchen Rechtsmittelverfahrens verschont zu bleiben, muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit, zurücktreten.
 
IV. Inkrafttreten
Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Untersagung des Übertragens von Fußballspielen innerhalb des Festgeländes des Internationalen Straßenfestes, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
 
V Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Verfügung bekannt gemacht worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sindelfingen, in 71043 Sindelfingen, Postfach 180, Widerspruch erhoben werden.
 
Sindelfingen, den 20.06.2018
 
Stadt Sindelfingen
Ordnungs- und Standesamt
 
gez.
Günther Biermann
Stellvertretender Amtsleiter

Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen - Sitzung der Verbandsversammlung

06.06.2018

am 13. Juni 2018, 17:00 Uhr
im Rathaus Böblingen, Marktplatz 16, Großer Sitzungssaal
 
Tagesordnung                                 öffentlich
 
TOP 1 Bekanntgaben
 
TOP 2 Wahl des Verbandsvorsitzenden des Zweckverbands Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen und Bestimmung seines Stellvertreters
 
TOP 3 Flugfeldklinikum: Aktueller Verfahrenssachstand Bauleitplanung
- Vorstellung des Klinikvorentwurfes Stand: 17.05.2018
 
TOP 4 Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2018
Mittelfristige Finanzplanung 2017 – 2021
 
TOP 5 Entwidmung Elly-Beinhorn-Straße im GE Süd (Parkstadt West)
 
TOP 6 Überörtliche Prüfung der Bauausgaben des Zweckverbands Flugfeld
Böblingen/Sindelfingen in den Jahren 2012 -2015
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk des Regierungspräsidiums Stuttgart
 
TOP 7 Ermächtigung des Geschäftsführers des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen zur Beauftragung der Bauleistung „Albrecht-Berblinger-Weg – Ausbau West- und Ostabschnitt, Verkehrswege- und Landschaftsbauarbeiten“
 
TOP 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung - Ausscheiden von Stadtrat
Dr. Stefan Belz und Nachrücken von Stadträtin Tülay Sanmaz
 
TOP 9 Verschiedenes
 
 
Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer
Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rund-funk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

06.06.2018

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 

Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Zwischen Sonnenberg- und Mahdentalstraße“, Planbereich 20/5, 1. Ände-rung, in Sindelfingen

30.05.2018

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) m.W.v. 02.06.2017 i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden- in der Fassung der Bekannt-machung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 15.05.2018 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:

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Bekanntmachung der Stadtwerke Sindelfingen GmbH - Änderungen der Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV und GasGVV

30.05.2018

Zum 25.05.2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese regelt u.a. erweiterte Informationspflichten des Grundversorgers gegenüber seinen Kunden bezüglich der Verwendung der personenbezogenen Daten. Aus diesem Grund haben wir mit Wirkung zum 30.05.2018 die „Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Stromgrundversorgerverordnung StromGVV“ sowie die „Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Gasgrundversorgerverordnung GasGVV“ angepasst.
 
Die neuen Ergänzenden Bedingungen StromGVV und GasGVV sind im Internet abrufbar (www.stadtwerke-sindelfingen.de), liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Sindelfingen aus und können zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen oder abgeholt werden. Auf Anforderung senden wir diese auch gerne kostenlos zu.
 
Für Fragen steht Ihnen unser Kundenberatungsteam gern zur Verfügung (Tel. 07031 / 6116-320 bzw. info@stadtwerke-sindelfingen.de Montag-Donnerstag von 8:00-17:00 Uhr, Freitag von 8:00-15:00 Uhr). Persönliche Gespräche können gern vereinbart werden.
 
Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Rosenstraße 47, 71063 Sindelfingen
 

Einladung zur zweiten Informationsveranstaltung über die geplante Flurbereinigung Grafenau-Döffingen, Landkreis Böblingen

30.05.2018

Zur geplanten Flurbereinigung Grafenau-Döffingen fand am 16.03.2017 eine erste öffentliche Informationsveranstaltung sowie im Herbst 2017 eine Interessensabfrage mit Fragebögen statt. Die Auswertung der Abfrage liegt mittlerweile vor und die Ergebnisse sollen nun bekanntgegeben werden.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und die interessierte Bürgerschaft werden hiermit zu einer zweiten öffentlichen Informationsveranstaltung eingeladen am
 
Donnerstag, 07. Juni 2018 um 19:00 Uhr,
im Graf-Ulrich-Bau,
Bergstraße 24, 71120 Grafenau.

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Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den Antrag der Firma Daimler AG, Mercedes-Benz Werk Sindelfingen - Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung (Teilgenehmigung) für die Errichtung Montagehalle Gebäude 56 und der produktionstechnischen Anlagen im Werk Sindelfingen.

Das Verfahren wurde nach § 16 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt. Das Regierungspräsidium Stuttgart macht den verfügenden Teil der Entscheidung vom 08.05.2018, Az.: 54.4-8823.81/BB/D/56/20170922/Neubau, sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 10 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt:

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„Altinger Straße Nord“, Inkrafttreten des Bebauungsplans

09.05.2018

Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 24.04.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Altinger Straße Nord“, Planbereich 01/24, in Sindelfingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

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Grundsteuer fällig am 15. Mai

09.05.2018

Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das II. Quartal am 15. Mai 2018 zur Zahlung fällig wird.

Abbucherinnen und Abbucher brauchen nichts veranlassen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
 
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
 
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
 
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.

Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 6. Mai 2018 in der Innenstadt

25.04.2018

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2000, zuletzt geändert am 23. Februar 2017 (GBl. 2017 S. 99)in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert am 28. November 2017 (GBl. Nr. 24, S. 631) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 10. April 2018 folgende Satzung beschlossen:

>> download Bekanntmachung (11 KiB)

70. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen

am 18. April 2018 um 08:30 Uhr
im Besprechungszimmer des Zweckverbandes
in der Wolfgang-Brumme-Allee 66 in 71034 Böblingen

Tagesordnung                                 öffentlich
 
öffentliche Sitzung 08:30 Uhr
 
1. Umbau Zweckverband Technische Betriebsdienste
 
2. Wahl des stellv. Verbandsvorsitzenden
 
3. Lieferung eines Multifunktions - Trägerfahrzeugs (Ersatzbeschaffung BB-BS 251)
 
4. Lieferung einer Kompaktkehrmaschine (Ersatzbeschaffung BB-BS 255)
 
5. 1. Quartalsbericht 2018
 
6. Verschiedenes
 

Dr. Bernd VöhringerVerbandsvorsitzender

Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen - Sitzung der Verbandsversammlung

11.04.2018

am 16.04.2018, 16:00 Uhr
im Rathaus Sindelfingen, Großer Sitzungssaal, Rathausplatz 1

TAGESORDNUNG / öffentlich                                                       
 
 
TOP 1
Bekanntgaben
 
TOP 2
Wahl des Verbandsvorsitzenden des Zweckverbands Flugfeld Böbligen/Sindelfingen und Bestimmung seines Stellvertreters TOP 3
Entwidmung Elly-Beinhorn-Straße im GE Süd (Parkstadt West)
 
TOP 4
Verschiedenes  
Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer
Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden 


>> download Bekanntmachung (14,3 KiB)

Beteiligungsbericht der Stadt Sindelfingen 2015/2016

21.03.2018


Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2018 den Beteiligungsbericht der Stadt Sindelfingen 2015/2016 zur Kenntnis genommen.
 
Gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg liegt der Beteiligungsbericht 2015/2016 in der Zeit
 
vom 22. März bis 03. April 2018
-je einschließlich-
 
im Rathaus Sindelfingen (Rathausplatz 1, Amt für Finanzen, Zimmer 2.15) während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
 
 
Dr. Bernd Vöhringer, Oberbürgermeister
 

Jahresabschluss des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen für das Wirtschaftsjahr 2016

14.03.2018

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen hat in ihrer Sitzung am 13.12.2017 den von der BRV AG mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk in der Fassung vom 31.05.2017 versehenen Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2016 festgestellt. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Sindelfingen über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2016 und des Lageberichtes wurden zur Kenntnis genommen.
 >> download Bericht (81,8 KiB)

Einladung zur Sitzung des Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung - Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)Sitzung des Vorstands

14.03.2018

Einladung
 
Zu der öffentlichen Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sindelfingen (B 464) am Donnerstag, 22. März 2018 um 18:00 Uhr in der Begegnungsstätte des Seniorenzentrums Magstadt, Brunnenstraße 7, wird eingeladen.
 
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
Aktueller VerfahrensstandErgänzende AbfindungsgrundsätzeZeitplanung der vorläufigen BesitzeinweisungÄnderung des Wege- und Gewässerplans
 
gez. Faust

„Marktplatz und Umgebung, Bereich nördlich Gustav-Heinemann-Haus“, Inkrafttreten des Bebauungsplans

07.03.2018

Der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen hat am 20.02.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Marktplatz und Umgebung, Bereich nördlich Gustav-Heinemann-Haus“, Planbereich 05/3 2. Änderung, in Sindelfingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

>> download Bekanntmachung (74,2 KiB)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

07.03.2018

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten der Adressbuchverlage

14.02.2018

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen, über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
 
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

14.02.2018

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alter- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

14.02.2018

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person erstorben ist, diese Tatsache.
 
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder die Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen,
Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

14.02.2018

Die Meldebehörde übermittelt, die in § 42
Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
 
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
 
Der Widerspruch kann bei der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Grundsteuer fällig am 15. Februar

07.02.2018

Das Amt für Finanzen weist darauf hin, dass für Grundsteuerpflichtige, die vierteljährlich die Grundsteuer bezahlen, die Zahlung für das I. Quartal am 15. Februar 2018 zur Zahlung fällig wird.

Abbucherinnen und Abbucher müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig der Grundsteuerstelle schriftlich mitzuteilen:
 
Tel. 07031/94-335, Fax 07031/94-498,
Email: A.Gramatzki@sindelfingen.de
 
Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden.
Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen.
 
Die Stadt bittet um Beachtung, dass bei Verkauf von Grundbesitz im Verkaufsjahr der Verkäufer der Schuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Kalenderjahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des notariellen Kaufvertrags sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Käufer unter Angabe des Buchungszeichens des Verkäufers die jeweils fälligen Grundbesitzabgaben direkt an die Stadtkasse bezahlt.

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über einen Antrag der Firma Daimler AG

02.02.2018

Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den Antrag der Firma Daimler AG, Mercedes-Benz Werk Sindelfingen, Béla-Barényi-Straße 1, 71063 Sindelfingen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen XL-Transferpresse im Gebäude 17/4 im Werk Sindelfingen.

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Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2016

31.01.2018

Die Gesellschafterin der Sindelfinger Veranstaltungs-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom 13.12.2017 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2016 wie folgt festgestellt:

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Congress Center Böblingen/Sindelfingen GmbH - Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2016

31.01.2018

Die Gesellschafter der Congress Center Böblingen Sindelfingen GmbH haben durch Gesellschafterbeschluss vom 09.11.2017 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2016 wie folgt festgestellt:
 

>> download Bekanntmachung (6,9 KiB)

Schulverband "Schulzentrum Böblingen – Dagersheim /Sindelfingen – Darmsheim"

31.01.2018

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 

Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 15.12.2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen:

>> download Bekanntmachung (14,1 KiB)

Schulverband Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen - Haushaltssatzung 2018/2019

24.01.2018

Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung des Schulverbands Goldberg-Gymnasium Böblingen-Sindelfingen am 29. November 2017 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018/2019 beschlossen:

>> download Bekanntmachung (12,8 KiB)

Haushaltssatzung der Stadt Sindelfingen für die Haushaltsjahre 2018 / 2019

17.01.2018

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12. Dezember 2017 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 beschlossen:

>> download Bekanntmachung (38,6 KiB)

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2018 durch öffentliche Bekanntmachung

17.01.2018

Im zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid war für alle Steuerpflichtigen folgender Hinweis enthalten: „Dieser Bescheid gilt, bis eine Änderung eintritt, z. B. beim Steuerbetrag oder bei einem Eigentumswechsel“. Die im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.2./15.5./15.8./15.11. oder 1.7. bei Jahreszahlern gelten auch für das Jahr 2018 und später.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Betrag festgesetzt.
 
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen für 2018 ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973).
 
Einen schriftlichen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2018 erhalten nur diejenigen Steuerpflichtigen,
bei denen eine Änderung auf den 1. Januar eingetreten istdie nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmendie einen jährlichen Bescheid beantragt haben.
 
Die Grundsteuerbescheide für 2018 werden Mitte Januar verschickt.
 
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer 2018 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) müssen nichts unternehmen, außer einen evtl. Wechsel der Bankverbindung rechtzeitig dem Amt für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der fällige Betrag wird von der Stadtkasse automatisch am Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen. Wer seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, muss ebenfalls nicht mehr tätig werden. Alle anderen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihrer Bank rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiter, bitte bei der Überweisung stets angeben.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Finanzen der Stadt Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
 
Einwendungen gegen den Einheitswert oder den Grundsteuermessbetrag sind direkt an das Finanzamt Böblingen zu richten.
 
Diese Festsetzung als öffentliche Bekanntmachung dient auch der Ankündigung der Abbuchung gemäß den Richtlinien des SEPA-Lastschriftverfahrens an den oben genannten Zahlungsterminen.
 

Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Böblingen

10.01.2018

Einstufung des Wasserschutzgebietes „Klingelbrunnen, Floschen I + II“ (WSG-Nr. 115105) als Normalgebiet im Sinne der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) vom 20.02.2001, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechtes in Baden-Württemberg vom 03.12.2013

Aufgrund der Nitratwertentwicklung wird das Wasserschutzgebiet „Klingelbrunnen, Floschen I + II“ als Normalgebiet im Sinne von § 4 der SchALVO eingestuft. Diese Einstufung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der SchALVO ab 01. Januar 2018 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann nur noch die allgemeinen Schutzbestimmungen des § 4 SchALVO. Die darüber hinausgehenden, besonderen Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SchALVO, welche seit dem 01.01.2010 maßgeblich waren, sind damit nicht mehr zu berücksichtigen.
 
Böblingen, den 19.12.2017
Landratsamt Böblingen
Wasserwirtschaft