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Vorbeugung für den Ernstfall

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Ralf Schock
Gebäude Rathaus
Raum 6.22
Telefonnummer: 07031 94-379
Faxnummer: 07031 94-599
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Im Bereich Stadtrecht finden Sie das Verwaltungsgebührenverzeichnis (00/15a)
Zum Stadtrecht (PDF-Dokument, 56,61 KB)

Externe Links

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
Hier finden sie Erlasse, Vordrucke und Vorschriften rund ums Baurecht
Zur Kategorie "Baurecht"

Hier finden Sie alles rund ums Thema Rauchmelder

Zu den FAQs Rauchmelder

Rauchmelder Lebensretter

Alles rund um das Thema Rauchmelder

Vorbeugung für den Ernstfall

Der Entstehung eines Brandes z. B. durch Leichtsinn, Unachtsamkeit, Bedienungsfehler, Selbstentzündung und Brandstiftung kann nur in unverhältnismäßig geringem Umfang vorgebeugt werden. Die Möglichkeiten durch bauliche Maßnahmen einer Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenzuwirken sind hingegen erheblich.

Der Brandschutz stellt allgemein an bauliche Anlagen folgende Grundforderungen: der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenzuwirken, wirksame Löscharbeiten, sowie die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen.

Bereits in einer frühen Planungsphase des Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage - also vor Einreichung des Bauantrags bei der Baurechtsbehörde - sollte ein Brandschutzkonzept die Anforderungen konkretisieren hinsichtlich:

  • Lage des Gebäudes zu Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen
  • Freizuhaltende Feuerwehrflächen
  • Lage und Gestaltung von Rettungswegen
  • Bildung von Brandabschnitten
  • Brandverhalten der zu verwendenden Baustoffe und Bauteile
  • Evtl. Erfordernis von Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Löschmitteln, Blitzschutzanlage, Brandschutzordnung, Feuerwehrplan, Flucht- und Rettungswegpläne, etc.

Rauchwarnmelder

Seit 22.Juli 2013 gilt eine Rauchwarnmelderpflicht. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden.

Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder (nach DIN EN 14604) auszustatten. Diese sollen die Menschen warnen, die sich in der vom Brand betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten.

Die Rauchwarnmelder müssen ein entsprechendes CE-Zeichen tragen und so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird – insbesondere die Herstelleranweisungen sind hierbei zu beachten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Feuerlöscher

Weder in Garagen noch in Wohngebäuden (unterhalb der Hochhausgrenze von 22,0 m) oder in Heizräumen sind Feuerlöscher vorgeschrieben.
Jedoch empfehlen wir, einen tragbaren „6 kg-ABC-Feuerlöscher“ griffbereit im Haushalt zur Bekämpfung von „Entstehungsbränden" zu haben. Er muss nach der Europäischen Norm EN 3 hergestellt und von einer Prüfstelle zertifiziert sein. Feuerlöscher sind in die Brandklassen A, B, C, D, F eingeteilt, die jeweils angeben, welche brennbaren Stoffe sich damit am besten löschen lassen. Einen „Alleslöscher" gibt es leider nicht. Im Zweifelsfall sollte man sich von einem Fachbetrieb beraten lassen. Der führt auch die zweijährliche Wartung des Gerätes durch.

Brandverhütungsschau

Bei bestehenden Gebäuden ist es notwendig festzustellen, ob den Erfordernissen des Brandschutzes nach heutigen Erkenntnissen und Rechtslage noch entsprochen wird oder ob eine Anpassung stattfinden muss. Dazu werden turnusmäßig sogenannte Brandverhütungsschauen durchgeführt. Sie dienen der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand entstehen können.
Die Durchführung der Brandverhütungsschau ist Pflichtaufgabe der Baurechtbehörde, wird immer von einem Brandschutzsachverständigen begleitet und ist gebührenpflichtig.

Garagen

Garagen mit mehr als 100 qm Nutzfläche dienen zum Abstellen von Fahrzeugen und der Lagerung von deren Fahrzeugzubehör (§ 14 Absatz 2 der Garagenverordnung).

Zur Orientierung folgt eine beispielhafte, unvollständige Aufzählung von unzulässigen und zulässigen Stoffen und Materialien in Mittel- und Großgaragen:

Unzulässig

Kraftstoffe (-außerhalb von Kraftfahrzeugen), Folien, Textilien, Tapeten, Müll, Mülleimer, Getränkekisten aus Holz oder Kunststoff, Holzwerkbänke, Matratzen, Holz-, Papier- od. Kartonagenlager, Kunststoffe aller Art, etc.; u. U. auch Surfbretter, Schlauchboote, Holz- oder Kunststoffschlitten.

Zulässig

Fahrzeug und Fahrzeugzubehör aller Art, 1 Satz Ersatzräder pro Garagenstellplatz, Schutzvorrichtungen an Seitenwänden gegen Lackschäden beim Öffnen von Fahrzeugtüren (maximal 0,5 qm pro Tür), Rasenmäher, Regale und Schränke auch aus brennbarem Material, die einzig und allein der Unterbringung von Kraftfahrzeugzubehör dienen, Fahrräder, Dachträger mit z. B. Skibox oder Fahrradständer, Kindersitz, Reinigungsgeräte wie Handkehrmaschine, Besen, Handfeger, Kehrschaufel, alles Nichtbrennbare (z. B. Metalle, Steine), etc.

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