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Vom Bauantrag bis zur Fertigstellung

Kontakt

Baubezirk 1
Darmsheim, Altstadt, Feger, Unter den Weinbergen, Sonnenberg, Königsknoll, Viehweide, Mahdental, Goldberg, Hirnach
Annette Edler
Gebäude Rathaus
Raum 6.24
E-Mail schreiben
Telefonnummer: 07031 94-388
Faxnummer: 07031 94-599

Baubezirk 2a
Maichingen, Hinterweil
Simone Bucek
Gebäude Rathaus
Raum 6.24
E-Mail schreiben
Telefonnummer: 07031 94-562
Faxnummer: 07031 94-599

Baubezirk 2b
Schleicher, Zimmerplatz, Unterrieden, Eichholz, Spitzholz, Rotbühl, Sommerhofen, Burghalden, Schnödeneck, Stelle/Roter Berg, Eschenried
N. N.
Gebäude Rathaus
E-Mail schreiben

Baubezirk 3
Daimler Werk, Flugfeld, Bahnhofsbereich, Schoß, Mittelpfad, Seiler, Stumpen
Ralf Schock
Gebäude Rathaus
Raum 6.22
E-Mail schreiben
Telefonnummer: 07031 94-379
Faxnummer: 07031 94-599

weitere Informationen

Vordrucke, Erlasse, Richtlinien und Vorschriften

Auf der Webseite des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg finden Sie zahlreiche wertvolle Informationen

Download

Verwaltungsgebühren-verzeichnis

Im Bereich Stadtrecht finden Sie das Verwaltungsgebührenverzeichnis (00/15a)

Digitale Einreichung

Seit dem 01.01.2025 kann die Antragstellung in baurechtlichen Verfahren auf Grund einer Änderung der Landesbauordnung ausschließlich in digitaler Form erfolgen. 
Bauanträge in Papierform können damit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr entgegen genommen werden.

Bitte reichen Sie den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Ordnungsstruktur, über die vom Land Baden-Württemberg geschaffene Plattform "Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg" (ViBa BW) ein.
Voraussetzung dafür ist eine Bund-ID oder ein ELSTER-Zertifikat. Die Anleitung diese zu beantragen und weitere Informationen zur Einreichung finden Sie hier.

Ihr Bauprojekt im Überblick

Welche baurechtlichen Verfahren stehen mir zur Umsetzung meines Vorhabens zur Verfügung? Wie lange dauern die Verfahren? Welche Unterlagen muss ich einreichen? Welche Vorschriften muss ich beachten?

Das Bauordnungsrecht ist in der Landesbauordnung (LBO) und in ihren Folgeverordnungen (z. B. Garagenverordnung, Versammlungsstättenverordnung) geregelt. Es zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. In der LBO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden festgelegt; sie bestimmt auch die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind.

Schwerpunkte des Bauordnungsrechts

  • die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (zum Beispiel Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung)
  • die Anforderungen an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze)
  • grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (z. B. Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz, Barrierefreiheit)

Verfahren der Landesbauordnung (LBO)

Verfahrensfreie Vorhaben

Diese müssen - wie alle anderen Vorhaben auch - so ausgeführt werden, dass sie den einschlägigen baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, ein baurechtliches Verfahren ist aber nicht erforderlich. In § 50 LBO findet sich ein Katalog von verfahrensfreien Vorhaben, wie z.B.

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 Kubikmeter, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
  • Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen 
  • Stellplätze bis 50 Quadratmeter Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich

Antrag auf Befreiung / Ausnahme / Abweichung

Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von technischen Bauvorschriften, von den Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) oder von Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich, so ist diese schriftlich bei der Baurechtsbehörde zu beantragen.

D. h. eine Verfahrensfreiheit nach § 50 LBO entbindet nicht davon, andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel ein Bebauungsplan oder andere Satzungen der Stadt Sindelfingen zu beachten, da diese dem Vorhaben entgegen stehen könnten. In diesen Fällen wäre eine isolierte Ausnahme, beziehungsweise Befreiung oder eine Abweichung zu beantragen.

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Wert, der durch eine solche Befreiung, Ausnahme oder Abweichung geschaffen wird. Die Mindestgebühr beträgt 50,- €

Bitte reichen Sie den Antrag über ViBa BW ein.

Antrag auf Nutzungsänderung

Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn

  • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
  • Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.

Beispiele für Nutzungsänderungen:

  • Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
  • Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.

Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

Voraussetzungen

Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

  • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
  • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
  • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantragsformular
  • Lageplan im Maßstab 1:500
  • Grundriss im Maßstab 1:100, aus dem die vorherige Nutzung und die geplante Nutzung erkennbar sind
  • Schnitt im Maßstab 1:100
  • Betriebsbeschreibung
  • evtl. Formular zu gewerblichen Anlagen
  • Angaben über die vorherige Nutzung, um einen eventuellen Stellplatzbedraf zu prüfen

Bitte reichen Sie den Antrag über ViBa BW ein.

Antrag auf Bauvorbescheid (Bauvoranfrage)

Bei Einzelfragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Einreichen eines Bauantrags klären möchten, können Sie eine Bauvoranfrage stellen. Diese Möglichkeit haben Sie bei genehmigungspflichtigen und bei verfahrensfreien Vorhaben.

Der Verfahrensablauf und die Fristen entsprechen denen des Baugenehmigungsverfahrens.

Alle, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen erforderlichen Unterlagen sind einzureichen, z.B.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sindelfingen.

Rechtsgrundlagen:
§ 57 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorbescheid)
§ 50 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben)
§ 15 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen für den Bauvorbescheid)

Bitte reichen Sie den Antrag über ViBa BW ein.

Kenntnisgabeverfahren

Für die Errichtung von Bauvorhaben mit bestimmten Voraussetzungen (siehe unten), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit bestimmten Festsetzungen liegen, kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt zu werden.

Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und Kosten erspart werden (Wegfall der Genehmigungsgebühr).

Auch für die Änderung und Nutzungsänderung genehmigungspflichtiger Anlagen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Das Kenntnisgabeverfahren ist außerdem beim Abbruch aller Anlagen möglich, sofern für den Abbruch nicht schon die Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und ob die Grundstückserschließung gewährleistet ist.

Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von der Kenntnisgabe benachrichtigt. Sie erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die eingereichten Bauvorlagen einzusehen und Einwände vorzubringen. Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, kann mit dem Bauvorhaben zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Erfolgt keine Zustimmung der Angrenzer, kann mit dem Bauvorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Bringt ein Angrenzer Bedenken vor, werden diese überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet.

Voraussetzungen

Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält und es muss sich um die Errichtung eines der folgenden Bauvorhaben handeln:

  • Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmeter Grundfläche und bis zu drei Geschossen
  • eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 Quadratmeter Grundfläche
  • Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Kenntnisgabeverfahren
  • weitere Bauvorlagen, in der Regel
    • Lageplan im Maßstab 1:500
    • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bestätigungen des Planverfassers und des Lageplanfertigers
    • Bestätigung des Bauherrn über Übernahme der Bauherrschaft und über Bestellung eines geeigneten Bauleiters

Bitte reichen Sie den Antrag über ViBa BW ein.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

Voraussetzungen

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten § 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.

Verfahrensablauf

Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst ( in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag ausschließlich im Hinblick auf

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Baurechts, soweit diese Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen oder sich das Vorhaben im Außenbereich befindet.

Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie den Antrag über ViBa BW ein.

Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung und der Abbruch einer baulichen Anlage ist in der Regel genehmigungspflichtig. Für Ihr Vorhaben müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.

Beim Baugenehmigungsverfahren reicht der Bauherr den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der sich das Grundstück befindet. Diese prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.

Hinweis: Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird (beispielsweise die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der so genannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit durch den Bezirksschornsteinfegermeister und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase in Betrieb genommen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie den Antrag über ViBa BW ein.

Bitte beachten Sie, dass zur Erteilung einer Baugenehmigung zunächst ein Entwässerungsgesuch eingereicht werden muss. Den Antrag hierzu finden Sie hier:

Entwässerungsgesuche

Bauüberwachung / Bauabnahmen

Bei vereinzelten Bauvorhaben schreibt die Baurechtsbehörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Bauausführung stichprobenartige Abnahmen vor. Der Bauherr erhält bei Mängelfreiheit ein (Schluss-) Abnahmeschein.

Die mit dem Vollzug der LBO insbesondere der Bauüberwachung beauftragen Personen der Baurechtsbehörde sind berechtigt, Baustellen, Grundstücke und Gebäude einschließlich der Wohnungen zu betreten.

Verfahrensablauf

Beim Baugenehmigungsverfahren reicht der Bauherr den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der sich das Grundstück befindet. Diese prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.

Hinweis: Bitte beachten Sie, die Änderung der Angrenzerbenachrichtigung im Baugenehmigungsverfahren. Wir empfehlen Ihnen, die Angrenzer über den Bauantrag im Vorfeld in Kennntis zu setzen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird (beispielsweise die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der so genannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit durch den Bezirksschornsteinfegermeister und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase in Betrieb genommen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

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