Gemeinden strukturieren und das Zusammenleben regeln
Sicherung der städtebaulichen Ordnung
Neben der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) besteht die Möglichkeit, durch Satzungen die städtebauliche Ordnung zu sichern und langfristige Planungsziele umzusetzen. Dazu zählen z.B.
- Gestaltungssatzungen
- Stellplatzsatzungen
- Satzungen über eine Veränderungssperre
Sindelfinger Satzungen
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht und Beschreibung geltender Sindelfinger Satzungen.
Gestaltungssatzung Altstadt
Gestaltungssatzung Altstadt
Gestaltungssatzung für den Kernbereich der Altstadt und den Stiftsbereich Sindelfingen vom 06.10.1987
Sindelfingen gehört zu den wenigen im Mittelalter entstandenen Städten Baden-Württembergs. Die Stadt wurde 1263 durch den Tübinger Pfalzgrafen Rudolf I. gegründet. Bereits 1284 war die Stadtmauer fertiggestellt. Wie noch heute aus der Stadttopographie ablesbar ist, und aus der Stadtgründungsurkunde deutlich wird, entstand die Stadt unweit des bereits bestehenden Stifts. Die Stadt blieb bis ins 20. Jahrhundert eine typische Ackerbürgerstadt. Das Stift wurde 1477, in seiner materiellen und personellen Blütezeit nach Tübingen verlegt. Eine Veränderung der in ihren Strukturen noch weitgehend erhaltenen mittelalterlichen Altstadt erfolgte bis Anfang 1960 nicht.
Erst Bauvorhaben ab 1965 griffen mit umfangreichen Projekten in die mittelalterliche Bausubstanz ein. Die noch rechtzeitig einsetzende Erkenntnis über den Wert der historischen Bausubstanz einer Altstadt ermöglichte es in Sindelfingen, weitere große Zerstörungen zu verhindern. Diese gestiegene Wertschätzung der gesamten Altstadt und des Stiftbezirks führte dazu, dass 1987 die Gestaltungssatzung für den Kernbereich der Altstadt und den Stiftbereich verabschiedet wurde. Darin werden gestalterische Belange der Gebäude, aber auch unbebauter Flächen oder Vorgärten geregelt.
Die 1987 formulierten Gestaltungsauflagen können heute den Gestaltungsanforderungen in vielen Bereichen jedoch nicht mehr gerecht werden.
Kontakt
Iris Berthold
Denkmalpflege
Gebäude: Rathaus
Raum 6.27
Telefonnummer: 07031 94-576
Faxnummer: 07031 94-599
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Weitere Informationen
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung für die Schnödenecksiedlung in Sindelfingen
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung für die Schnödenecksiedlung in Sindelfingen
Die Wohnanlage mit 80 Doppel- und Reihenhäusern ist seit 1984 als Sachgesamtheit ein Kulturdenkmal nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg.
Als Folge der Industrieansiedlung in Böblingen und Sindelfingen nach dem 1. Weltkrieg wurde die Schaffung neuen Wohnraums dringend erforderlich. Zu diesem Zweck wurde 1919 der Bau- und Sparverein Sindelfingen gegründet. Als Baugelände wählte man das Gebiet am Schnödeneck. 1919/20 wurden 24 Häuser errichtet. Bis 1923 stand die neue Siedlung mit 80 Bauten. Für Entwurf und Bauleitung war Professor Paul Schmitthenner von der Technischen Hochschule in Stuttgart verantwortlich. Die Siedlung besteht zum überwiegenden Teil aus eingeschossigen Einfamilienhäusern mit ausgebautem Dachgeschoss, die zu unterschiedlich großen Baugruppen zusammengefasst sind und durch parallel zu den Häuserzeilen angelegte Straßen und ein axial angeordnetes, halb öffentliches Fußwegsystem erschlossen werden.
Der harmonische Gesamteindruck, den die Siedlung ursprünglich vermittelte, ergab sich durch die Verwendung typisierter Grundrisse und Bauformen und den Verzicht auf übersteigerten Individualismus. Die charakteristischen Gestaltungselemente sind biberschwanzgedeckte Walm- und Krüppelwalmdächer, Quergiebel und verschiedene Gaubenformen, Sprossenfensterteilung auf der Grundlage eines liegenden Rechteckes, Hauseingangstüren mit Sprossenverglasung, Vorgärten mit Lattenzaun.
Nachdem ab Mitte der 1960er Jahre unkontrollierte Modernisierungsmaßnahmen das ursprüngliche Erscheinungsbild immer stärker beeinträchtigten, wurde die Siedlung 1984 unter Denkmalschutz gestellt. Um einheitliche Richtlinien zu bekommen und die Schnödenecksiedlung in ihrem ursprünglichen Charakter als Arbeitersiedlung zu schützen, hat die Stadt Sindelfingen im Jahr 2003 eine Gestaltungs- und Erhaltungssatzung beschlossen, die solche Detailfragen für künftige An- und Umbauten regelt.
Trotz vielfacher Veränderungen ergibt sich somit das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schnödenecksiedlung aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen.
Hier gelangen Sie zur Unterseite der denkmalgeschützten Schnödenecksiedlung.
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Weitere Informationen
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung für die Schnödenecksiedlung Sindelfingen (PDF-Dokument, 57,54 KB)
Baufibel zur Schnödenecksiedlung (PDF-Dokument, 7,96 MB)
Begründung der Denkmaleigenschaft zur Schnödenecksiedlung (PDF-Dokument, 14,83 KB)
Stellplatzsatzungen
Stellplatzsatzungen
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sieht in § 37 vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz (notwendiger Stellplatz) herzustellen ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verpflichtung zur Herstellung von privaten Stellplätzen, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten.
Nach der LBO muss für jede Wohneinheit ein Stellplatz geschaffen werden. Da diese Regelung in manchen Bereichen der Stadt Sindelfingen nicht ausreicht, wurden die unten aufgeführten Stellplatzsatzungen verabschiedet, um den Stellplatzschlüssel je Wohneinheit anzuheben:
- Stellplatzsatzung „Ortsmitte Maichingen“
- Stellplatzsatzung „Hinterweil I-III“, „Grünäcker“, „Eich-Süd“ und „Innerer Bühl West“
Stellplatzsatzung Maichingen
Hier finden Sie die Stellplatzsatzung Maichingen sowie den zugehörigen Plan
"Stellplatzsatzung" herunterladen (PDF-Dokument, 14,65 KB)
"Plan" herunterladen (PDF-Dokument, 1,69 MB)
Stellplatzsatzung weitere Gebiete
Hier finden Sie die Stellplatzsatzung für die Gebiete Hinterweil I-III, Grünäcker, Eich-Süd und Innerer Bühl West
Veränderungssperren
Veränderungssperren
Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen, § 14 Abs. 1 BauGB.
Aktuelle Veränderungssperren
Momentan gibt es keine aktuellen Veränderungssperren.