Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat das Ziel, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb besonderer Schutzgebiete zu sichern. Sie stellt sicher, dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Außenbereich, etwa durch Bau- oder Verkehrsprojekte, nach Möglichkeit vermeidbar, minimierbar und kompensierbar sind. Nach dem Vermeidungsgebot müssen alle Möglichkeiten geprüft werden müssen, Beeinträchtigungen von vornherein zu verhindern. Unvermeidbare Eingriffe werden durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ausgeglichen. Diese sollen möglichst im betroffenen Naturraum realisiert werden und die Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise wiederherstellen. Die Verantwortung für die Umsetzung liegt beim Verursacher, der die Maßnahmen fachgerecht und in Abstimmung mit bestehenden Landschafts- und Biotopplanungen umsetzen muss. Zur Umsetzung können Ersatzgelder eingesetzt und vorgezogene Maßnahmen anerkannt werden, sofern sie fachlich geeignet sind und. Durch das Führen eines Ökokontos können Kommunen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „auf Vorrat“ anlegen und ggfs. an Vorhabensträger verkaufen. Dies erspart den Vorhabensträgern Zeit und Planungsaufwand, während die Kommunen Planungshoheit behalten und diejenigen Maßnahmen umsetzen können, dieökologisch und standortbezogen für Natur und Landschaft am sinnvollsten sind.
Die 2020 verabschiedete Bundeskompensationsverordnung (BKompV) sorgt mithilfe konkreter Anforderungen für eine bundeseinheitliche Umsetzung der Vermeidungs- und Kompensationspflichten bei Eingriffen durch die Bundesverwaltung, etwa bei Autobahnen, Eisenbahnvorhaben, Kabeltrassen oder Offshore-Windparks.
