Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Für die einzelnen Umweltbelange müssen die entstehenden Auswirkungen ermittelt und im Anschluss bewertet werden (§ 2 Abs. 2 BauGB). Die Umweltbelange werden dann mit anderen Belangen abgewogen, um schließlich über den Bauleitplan zu entscheiden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Dieser Prozess wird im Rahmen einer Umweltprüfung umgesetzt.
Der Umweltbericht umfasst eine Einleitung mit Beschreibung des Bauleitplans nach Art, Standort, Umfang, Zielen sowie Festsetzungsinhalte. Im Sinne einer Bestandsaufnahme wird der aktuelle Umweltzustand und die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung betrachtet. Im Anschluss wird eine Prognose über die erheblichen Auswirkungen und Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung angefertigt. Für diese nachteiligen Umweltauswirkungen während der Bau- und Betriebsphase werden Minderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten und die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl werden thematisiert. Der Umweltbericht wird schließlich mit zusätzlichen Angaben zu Überwachungsmaßnahmen, Hinweisen auf das Verfahren und ggfs. aufgetretene Schwierigkeiten, Quellenangaben und mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung komplettiert.
Im vereinfachten Verfahren, das bei geringfügigen B-Plan-Änderungen oder im Innenbereich angewendet werden kann, ist eine Umweltprüfung nicht verpflichtend (§ 13 Abs. 3 BauGB). Gleiches gilt für B-Pläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) mit einer zu bebaubaren Fläche unter 2 Hektar.

