Schutzgebiete
Schutzgebiete erhalten unsere Landschaft und sichern Lebensräume seltener Pflanzen und Tiere sowie die ökologische Funktionsfähigkeit unserer Ökosysteme. In Deutschland gibt es verschiedene Schutzgebiete, die sich nach Größe, Schutzweck und Schutzintensität unterscheiden (siehe Tabelle unten). Die Grundlage für die Unterschutzstellung bieten EU-Richtlinien, Bundes- und Landesnaturschutzgesetze sowie kommunale Satzungen. Die in Sindelfingen vorkommenden Schutzgebiete werden im Folgenden beschrieben.
Darüber hinaus sind in Baden-Württemberg Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen im Außenbereich gesetzlich geschützt (§ 31 NatSchG BW). Außerdem müssen Streuobstbestände ab einer Mindestfläche von 1.500 m² erhalten werden und dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde (Landratsamt Böblingen) in eine andere Nutzung umgewandelt werden (§ 33a NatSchG).
Nicht berücksichtigt sind Großschutzgebiete wie Naturparks, Biosphärenreservate, Nationalparks bzw. Nationale Naturmonumente, von denen es in Sindelfingen keine gibt.
Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG, § 28 NatSchG BW)
Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG, § 28 NatSchG BW)
Die Ausweisung eines Gebiets als Naturschutzgebiet kann aus ökologischen Gründen („Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“), aus kulturhistorischen Gründen („wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen“) oder aus ästhetischen Gründen („Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit“) erfolgen.
In Deutschland gibt es rund 9 000 Naturschutzgebiete, die über eine Gesamtfläche von etwa 2,7 Millionen Hektar verteilt sind und wichtige Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten schützen. Diese Schutzgebiete machen rund 6,5 % der Fläche Deutschlands aus (Stand 2023). In Baden-Württemberg existieren ca. 1.000 Naturschutzgebiete mit einer insgesamten Fläche von ca. 90.000 Hektar, was ca. 2,5 % der Landesfläche entspricht (LUBW 2024).
Auf der Sindelfinger Gemarkung befinden sich zwei Naturschutzgebiete:
NSG „Waldwiese im Mahdental“ (Nr. 1.030, Verordnung)
Die 2 Hektar große Waldwiese ist nass und besonders artenreich. Sie bietet einen wertvollen Lebensraum für heimische Pflanzen und Tiere.
NSG „Hinteres Sommerhofental“ (Nr. 1.225, Verordnung)
Das 22 Hektar große Wiesental am naturnahen Sommerhofenbach umfasst Wiesen, Wald-, Sumpf- und Saumbiotope. Es bietet Lebensraum und Rückzugsort für viele, zum Teil bedrohte Arten.
Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG)
Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG)
Die Ausweisung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, etwa aus ökologischen Gründen („Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter“), aus ästhetischen Gründen („Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft“), aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung (wenn geschichtliche Entwicklungen das Landschaftsbild geprägt haben) oder zu Erholungszwecken („besondere Bedeutung für die Erholung“).
In Deutschland bestehen knapp 9.000 Landschaftsschutzgebiete, die zusammen eine Fläche von etwa 10,1 Millionen Hektar umfassen. Damit nehmen Landschaftsschutzgebiete rund 27 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands ein (BfN 2019). In Baden-Württemberg existieren ca. 1500 Landschaftsschutzgebiete mit einer insgesamten Fläche von ca. 800.000 Hektar, was ca. 22 % der Landesfläche entspricht (LUBW 2024).
Sindelfingen verfügt über folgende zwei Landschaftsschutzgebiete:
LSG „Glemswald“ (Nr. 1.15.089, Verordnung)
Der Glemswald erstreckt sich über rund 8.000 Hektar und ist ein großes zusammenhängendes Waldgebiet mit Freiflächen, Tälern und Teilen der Filderebene, das auch die Wald- und Wiesenflächen im Osten von Sindelfingen umfasst. Es übernimmt wichtige klimaregulierende Funktionen, schützt die Umgebung von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern und bietet einen wertvollen Erholungsraum für die Bevölkerung im Raum Stuttgart.
LSG „Sindelfingen“ (Nr. 1.15.087, Verordnung)
Auf rund 268 Hektar erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet Sindelfingen, das im Westen von Sindelfingen sowie auf Darmsheimer Gemarkung liegt. Die vielgestaltige Kulturlandschaft mit ihrem ursprünglichen Charakter ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und spielt eine bedeutende Rolle für den Naturhaushalt. Gleichzeitig bietet das Gebiet Erholungsmöglichkeiten und soll vor Beeinträchtigungen bewahrt werden.
Natura 2000-Gebiete (EU-Richtlinie 92/43/EWG „FFH-Richtlinie“)
Natura 2000-Gebiete (EU-Richtlinie 92/43/EWG „FFH-Richtlinie“)
Seit 1992 verpflichtet die Europäische Union ihre Mitgliedstaaten, ein europaweit vernetztes Schutzgebietssystem aufzubauen. Dieses zusammenhängende Netz trägt die Bezeichnung „NATURA 2000“ und setzt sich zusammen aus FFH-Gebieten nach der im Jahr 1992 verabschiedeten Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der im Jahr 1979 erlassenen EU-Vogelschutzrichtlinie erlassen. Viele Flächen erfüllen beide Aufgaben gleichzeitig, damit Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume bestmöglich geschützt sind.
FFH-Gebiete werden dort ausgewiesen, wo bestimmte besonders schützenswerte Lebensraumtypen (Anhang I) oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten (Anhang II) vorkommen, die für die EU von gemeinschaftlicher Bedeutung sind.
Vogelschutzgebiete werden für seltene und gefährdete Vogelarten (aufgeführt in Anhang I) ausgewiesen. Außerdem sollen Vogelschutzgebiete wichtige Lebensräume für Zugvögel sichern.
Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg umfassen häufig große, zusammenhängende Ökosysteme und decken derzeit etwa 17,5 % der Landesfläche ab. Sie setzen sich zusammen aus 212 FFH-Gebieten mit einer Fläche von ca. 430.000 Hektar sowie 90 Vogelschutzgebieten mit ca. 400.000 Hektar (LUBW 2024).
Auf Sindelfinger Gemarkung befinden sich zwei FFH-Gebiete, jedoch kein Vogelschutzgebiet. Zusätzlich dazu gibt es zahlreiche FFH-Mähwiesen, die nicht als Schutzgebiete ausgewiesen sind aber ebenso unter Schutz gestellt sind:
FFH-Gebiet Glemswald und Stuttgarter Bucht (Nr. 7220311)
Dieses rund 3.900 Hektar große Gebiet im Südwesten von Stuttgart umfasst große, zusammenhängende Wälder. Besonders bemerkenswert sind die historischen Park- und Hutewälder mit einer außergewöhnlich hohen Altbaumdichte. Ergänzt wird die abwechslungsreiche Landschaft durch Wiesentäler mit naturnahen Fließgewässern, die vielen Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. Auf Sindelfinger Gemarkung ist ein Großteil der Waldflächen im Osten von Sindelfingen Teil des FFH-Gebiets.
FFH-Gebiet Gäulandschaft an der Würm (Nr. 7319341)
Die rund 850 Hektar große Muschelkalkhochfläche im Heckengäu zeichnet sich durch eine vielfältige Kulturlandschaft aus. Auf der kuppigen Muschelkalkhöhe wechseln sich Schafweiden, Streuobstwiesen, Mähwiesen und Äcker ab, durchzogen von Heckenzügen und Wäldern. Diese Kombination aus naturnahen Flächen und traditioneller Landwirtschaft schafft wertvolle Lebensräume für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Bestandteil des FFH-Gebiets sind die ehemaligen Steinbrüche auf den Gemarkungen Maichingen und Darmsheim.
FFH-Mähwiesen
FFH-Mähwiesen sind besonders artenreiche Wiesen, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) geschützt sind. Dabei sind FFH-Mähwiesen nicht als FFH-Gebiete zu verstehen, sondern fallen unter die gesetzlich geschützten Biotope. Deutschland trägt für ihren Erhalt eine europäische Verantwortung, denn diese Lebensräume sind für den Artenschutz in ganz Europa von Bedeutung. Die Wiesen entstanden durch traditionelle, extensive Bewirtschaftung z.B. zur Heugewinnung und zeichnen sich durch eine hohe Vielfalt an Blütenpflanzen und Kräutern aus.
FFH-Mähwiesen sind ein wichtiger Lebensraum für bedrohte Tierarten, etwa für Schmetterlinge wie den Großen Feuerfalter oder den Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläuling. In Baden-Württemberg gibt es rund 63.000 Hektar FFH-Mähwiesen, davon liegen nur 37 Prozent in offiziellen FFH-Gebieten, während die restlichen 63 Prozent außerhalb liegen. Allein in den Schutzgebieten gingen seit 2006 etwa 7.700 Hektar verloren (NABU 2025).
Waldschutzgebiet (§ 32 Landeswaldgesetz)
Waldschutzgebiet (§ 32 Landeswaldgesetz)
Waldschutzgebiete umfassen Bannwälder und Schonwälder und dienen dem Schutz sowie der Erforschung natürlicher Waldprozesse. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Ökosystem- und Artenschutz und sichern wertvolle genetische Ressourcen.
Bannwälder (Naturwaldreservate) sind Wälder, in denen sich die Natur ohne menschliche Eingriffe entwickeln darf. Durch natürliche Prozesse entstehen vielfältige Waldstrukturen mit hohem Alt- und Totholzanteil, die besonders für seltene Arten wertvoll sind.
Schonwälder verfolgen ein spezielles Schutzziel, etwa den Erhalt bestimmter Arten, Waldgesellschaften oder historischer Nutzungsformen. Im Gegensatz zum Bannwald ist hier eine gezielte Bewirtschaftung zulässig, die sich am jeweiligen Schutzziel orientiert.
Auf der Sindelfinger Gemarkung befinden sich zwei Waldschutzgebiete:
WSG Bannwald „Mietholz“ (Nr. 100580)
Das rund 60 ha große Waldgebiet nordwestlich der Autobahn A8 dient der unbeeinflussten Entwicklung eines Buchen- (Eichen-)Waldökosystems mit seinen Tier- und Pflanzenarten. Ziel ist die eigendynamische Waldentwicklung sowie die wissenschaftliche Beobachtung, insbesondere der Sukzession in windwurfgeschädigten Beständen.
WSG Schonwald „Schelmenwasen“ (Nr. 200262, Verordnung)
Der 71 ha große Schonwald in Darmsheim sichert die Erhaltung und Wiederbegründung von Eichen-Buchen-Beständen mit Buntlaubbäumen und fördert seltene Bodenpflanzen wie die Türkenbund-Lilie. Damit trägt er zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa bei.
Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG, § 30 NatSchG BW)
Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG, § 30 NatSchG BW)
Naturdenkmale sind besonders schützenswerte Teile der Landschaft, die aus kulturhistorischen Gründen („wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründen“) oder aus ästhetischen Gründen („Seltenheit, Eigenart oder Schönheit“) ausgewiesen werden können. In Baden-Württemberg kann eine Ausweisung zusätzlich erfolgen, wenn diese zum Schutz und Erhaltung zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Man unterscheidet zwischen einzelhaften Naturdenkmalen wie Einzelbäume oder Baumgruppen) und flächenhaften Naturdenkmalen wie Feuchtgebiete, Steinbrüche oder Felsgruppen, die bis zu 5 Hektar groß sind.
Von den insgesamt rund 14.400 Naturdenkmalen in Baden-Württemberg sind ca. 6.500 Hektar und damit 0,18 % der Landesfläche als Naturdenkmale ausgewiesen (LUBW 2024).
Aktuell existieren auf Sindelfinger Gemarkung42 Naturdenkmale, wovon 21 Einzelgebilde und 21 Flächenhafte Naturdenkmale sind (siehe Tabelle). Die Naturdenkmal-Verordnung von 1992 wird aktuell überarbeitet, sodass sich diese Zahl verändern wird.
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, § 33 NatSchG BW)
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, § 33 NatSchG BW)
Ein Biotop ist allgemein als konkreter, räumlich begrenzter Lebensraum für eine bestimmte Lebensgemeinschaft aus Tieren und Pflanzen zu verstehen. Gesetzlich geschützte Biotope haben eine besondere Bedeutung als Lebensraum und stehen daherunter unmittelbarem gesetzlichem Schutz.
Darunter fallen typischerweise
- Gewässer und ihre Ufer: Flüsse, Bäche, Seen, Altarme, Überschwemmungsflächen
- Feuchtgebiete: Moore, Sümpfe, Seggenriede, Röhrichte, Nasswiesen, Quellen
- Trockene und besondere Landschaften: Dünen, Heiden, Trockenrasen, Geröllfelder
- Wälder mit besonderer Funktion: Auenwälder, Sumpfwälder, Schlucht- und Hangwälder
- Gebirgs- und Felsbereiche: Felsen, Höhlen, Dolinen, alpine Rasen
- Küsten- und Meereslebensräume: Dünen, Salzwiesen, Wattflächen, Seegraswiesen, Riffe
- Traditionelle Kulturlandschaften: Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Magere Wiesen, Mähwiesen (z.B. FFH-Mähwiesen - Link), Streuwiesen, Streuobstwiesen, Trockenmauern, Steinriegel
Um die Biotope in Baden-Württemberg systematisch zu erfassen, kartiert die LUBW in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Jahre, die Biotope für das Offenland und für den Wald. In Baden-Württemberg gibt es rund 260.000 Biotope, die insgesamt eine Fläche von ca. 165.000 Hektar einnehmen (LUBW 2024).
In Sindelfingen erfolgte die letzte Offenland-Biotopkartierung 2022/2023 sowie die letzte Waldbiotopkartierung 2020. Da der Schutz der Biotope bereits gesetzlich verankert ist, haben diese Listen und Karten lediglich einen deklaratorischen Charakter.
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 31 BNatSchG, § 29 NatSchG BW)
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 31 BNatSchG, § 29 NatSchG BW)
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 31 BNatSchG, § 29 NatSchG BW)
Einzelne oder kleinräumige Elemente der Landschaft wie Hecken, Feldgehölze oder Alleen können aus ökologischen Gründen („zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen Funktionen des Naturhaushalts" oder „wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“ sowie aus ästhetischen Gründen („zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes“) als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden. Auch aus Sicherungsgründen („zur Abwehr schädlicher Einwirkungen“) ist eine Unterschutzstellung möglich.
In Sindelfingen existiert ein geschützter Grünbestand:
GLB „Mahdentalstraße“ (06/10E, Verordnung)
Die 1,4 Hektar große Obstwiese wurde 1996 per Satzung als geschützter Grünbestand unter Schutz gestellt. Die Obstwiese dient der Sicherung von Lebensstätten der Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere der Insekten- und Vogelfauna, sowie der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.















