Lärm
Lärm ist in unserer Stadt allgegenwärtig – sei es durch Straßenverkehr, Bauarbeiten, Freizeitnutzungen oder Gewerbebetriebe. Die Europäische Umweltagentur kommt in ihrem Bericht von 2019 zum Ergebnis, dass der Verkehrslärm in Europa hinter Luftverschmutzung und temperaturbedingten Faktoren auf Platz drei der umweltbedingten Gesundheitsgefahren liegt. Lärm ist nicht nur ein nerviges Geräusch, sondern verursacht Schlafstörungen, negative Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System und den Stoffwechsel sowie kognitive Beeinträchtigungen bei Kindern. Schätzungen zufolge leiden in Europa 22 Millionen Menschen chronisch an starker Lärmbelästigung und 6,5 Millionen Menschen an durch Lärm verursachten schweren Schlafstörungen (Quelle: European Environment Agency (eea), 2020).
Lärm wird anhand des Schalldruckpegels in Dezibel (dB) gemessen. Bei der Einheit dB (A) ist berücksichtigt, dass das menschliche Gehör Töne mit unterschiedlichen Frequenzen unterschiedlich stark wahrnimmt. Bei einer Dauerbelastung ab ca. 65 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts ist von einem erhöhten Gesundheitsrisiko auszugehen. Nach aktueller Rechtsprechung ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ab einer Gesamtbelastung oberhalb von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts betroffen. Allgemein gültige Schwellenwerte lassen sich jedoch nicht aufstellen, sodass im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.2004 – 4 B 42.04, juris).
Lärmarten und Rechtsgrundlagen
Lärmarten und Rechtsgrundlagen
Zu unterscheiden sind folgende Lärmarten, für die unterschiedliche Gesetzesgrundlagen Anwendung finden:
| Lärmart | Rechtsgrundlagen |
|---|---|
| Straßenverkehrslärm | Beim Neubau oder Änderung von Straßen (Gilt nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV nur, wenn eine Straße um mindestens einen Fahrstreifen erweitert wird, der Verkehrslärm um mindestens 3 dB (A) erhöht wird oder der Verkehrslärm mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht (ausgenommen Gewerbegebiete) beträgt.): 16. BImSchV Bei bestehenden Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr: § 47d BImSchG – Lärmaktionspläne durch Kommunen Bei kommunalen Bestandsstraßen: § 45 StVO – Verkehrsregelungen durch Straßenverkehrsbehörden |
Fluglärm | § 47d BImSchG – Lärmaktionspläne für Großflughäfen |
Gewerbe- und Industrielärm (Produktions- und Transportlärm) | Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Gilt für genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. |
| Baulärm | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) |
Freizeitlärm (ausgenommen Gaststätten) | Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) |
Geräte- und Maschinenlärm (z.B. Rasenmäher) | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) |
Lärm von Sportanlagen | Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) |
| Schienenverkehrslärm | Beim Neubau oder Ausbau von Schienenwegen: 16. BImSchV (siehe Hinweis oben) Bei bestehenden Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr: § 47dBImSchG – Lärmaktionspläne durch Bund und Länder Bei bestehenden Schienenwegen: Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Bundes |
Grenz- und Richtwerte des Immissionsschutzrechts
Grenz- und Richtwerte des Immissionsschutzrechts
Lärmaktionsplanung
Lärmaktionsplanung
Die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG wurde 2002 von der EU erlassen, danach als § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in das deutsche Recht überführt und stellt die gesetzliche Grundlage für die Aufstellung und Durchführung eines Lärmaktionsplans für Kommunen dar. Ziel hieraus ist es schädliche Auswirkungen durch Verkehrslärm für Bürgerinnen und Bürger zu mindern oder zu verhindern. Die Lärmaktionsplanung für den Straßenverkehr ist in Baden-Württemberg eine alle 5 Jahre wiederkehrende, weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung können konkrete Lärmminderungsmaßnahmen wie z. B. Festsetzungen von Geschwindigkeitsreduzierungen, Umgestaltungen des Verkehrsraums oder die Verwendung von lärmoptimiertem Asphalt beschlossen werden.
Der Lärmaktionsplan Stufe 4 wird aktuell im Rahmen des Aktionsplans für Mobilität, Klima- und Lärmschutz erarbeitet. Auf der Website des Aktionsplans für Mobilität, Klima- und Lärmschutz (www.sindelfingen.de/aktionsplan) finden Sie alle wichtigen Informationen zum Lärmaktionsplan.
Lärmbeschwerden
Lärmbeschwerden
Ob Sie Geräusche als störenden Lärm wahrnehmen, hängt unter anderem vom individuellen Empfinden sowie von der Art der Geräuschquelle ab.
Suchen Sie bei Lärmbelästigungen jeglicher Art zuerst das Gespräch mit den verursachenden Personen bzw. Ansprechpersonen der verursachenden Stellen und versuchen Sie gemeinsam eine für alle Seiten einvernehmliche Lösung zu finden.
Darüber hinaus kann es hilfreich sein, weitere betroffene Nachbarinnen und Nachbarn zu befragen, ob diese sich ebenfalls beeinträchtigt fühlen oder bereits entsprechende Schritte unternommen haben.
Führt ein klärendes Gespräch zu keinem Ergebnis und besteht weiterhin eine unzumutbare Störung der Ruhe, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
Lärmbelästigung – Freizeitlärm, Geräte- und Maschinenlärm, Sportlärm und Baulärm, Gaststättenlärm
- Information der Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörde der Stadt Sindelfingen (E-Mail: verkehrswesen@sindelfingen.de; Tel.: 07031 94 286)
- Kontaktaufnahme mit dem Polizeirevier Sindelfingen bei akuten Lärmstörungen, die sofortiges Einschreiten erfordern oder bei denen Konfliktpotenzial besteht (E-Mail: SINDELFINGEN.PREV@polizei.bwl.de; Tel.: 07031 697245)
Lärmbelästigung – Gewerbe- oder Industrielärm, Heizungsanlage, Wärmepumpe, etc.
Melden Sie sich beim Landratsamt Böblingen – Amt für Bauen und Umwelt – Immissionsschutzrecht
Lärmbelästigung Straßenverkehr
Bei kommunalen Bestandsstraßen:
Lärmmindernde Maßnahmen können im Zuge der Lärmaktionsplanung (Verweis bzw. Link) beschlossen oder durch verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörde der Stadt Sindelfingen (E-Mail: verkehrswesen@sindelfingen.de; Tel: 07031 94 286) umgesetzt werden.
Bei einer wesentlichen Änderung oder Neubau von Straßen:
Melden Sie sich beim jeweiligen Straßenbaulastträger, der die wesentliche Änderung oder Neubau der betreffenden Straße umsetzt.
Lärmbelästigung Schienenverkehr
Auf der Internetseite des Umweltbundesamts finden Sie Informationen und Zuständigkeiten bei Lärmproblemen durch den Schienenverkehr.
Lärmbelästigung Flugverkehr
Bei Fluglärm, der den Flughafen Stuttgart betrifft, melden Sie sich beim Lärmschutzbeauftragten (E-Mail: sb@rps.bwl.de; Tel.: 0711 72249351).
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Verkehrsministeriums BW.

