Lichtverschmutzung und ihre Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt
Künstliche Beleuchtung trägt zu Sicherheit und Orientierung bei, kann jedoch bei unsachgemäßem Einsatz zu Lichtverschmutzung führen. Diese beeinträchtigt Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und den Menschen.
Auswirkungen auf die Fauna
Viele Tierarten sind an den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus angepasst. Künstliches Licht kann diesen stören und verschiedene Auswirkungen hervorrufen. Besonders bekannt ist die Anlock- bzw. Fallenwirkung („Staubsauger-Effekt“), bei der vor allem Insekten von Lichtquellen angezogen werden und dadurch als Bestäuber oder Nahrungsquelle verloren gehen.
Auch Zugvögel, Fledermäuse, Amphibien und Fische können in ihrer Orientierung, Fortpflanzung und Nahrungssuche beeinträchtigt werden. Beleuchtete Bereiche werden von vielen Arten gemieden, wodurch Lebensräume zerschnitten und Aktionsradien eingeschränkt werden. Dies kann langfristig zu Bestandsrückgängen und einer Verringerung des Reproduktionserfolgs führen.
Auswirkungen auf die Flora
Pflanzen reagieren empfindlich auf veränderte Lichtverhältnisse. Künstliche Beleuchtung kann natürliche Prozesse wie Austrieb, Blüte, Fruchtbildung und Laubfall beeinflussen. Zudem können Veränderungen der Photosyntheseleistung und der Wechselwirkungen mit bestäubenden Insekten auftreten.
Auswirkungen auf Ökosysteme
Lichtverschmutzung wirkt sich auf ganze Ökosysteme aus. Durch die Beeinträchtigung von Bestäubern, Beutetieren und Räubern können Nahrungsketten gestört und ökologische Wechselwirkungen verändert werden. Dies kann langfristig zum Rückgang der biologischen Vielfalt beitragen.
Auswirkungen auf den Menschen
Auch der Mensch benötigt Dunkelheit für einen gesunden Tag-Nacht-Rhythmus. Künstliches Licht kann die Schlafqualität beeinträchtigen und zu Müdigkeit, Konzentrationsproblemen sowie weiteren gesundheitlichen Belastungen führen.
Zugleich beeinflusst Beleuchtung das Sicherheitsgefühl und die Lebensqualität. Ziel einer naturverträglichen Beleuchtung ist es daher, Sicherheit und Orientierung mit dem Schutz der natürlichen Nacht in Einklang zu bringen.
Gesetzliche Regelungen zu Lichtimmissionen
Gesetzliche Regelungen zu Lichtimmissionen
Das Vorsorgeprinzip
Das Vorsorgeprinzip ist ein grundlegender Leitgedanke des Umweltrechts. Es verfolgt das Ziel, Umweltbeeinträchtigungen möglichst frühzeitig zu vermeiden, bevor konkrete Schäden eintreten.
Gerade bei der Lichtverschmutzung ist das Vorsorgeprinzip von besonderer Bedeutung, da viele Auswirkungen auf Arten, Lebensräume und ökologische Wechselwirkungen erst langfristig sichtbar werden.
Immissionsschutzrecht
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthält mehrere Regelungen, die dem Vorsorgegedanken Rechnung tragen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen.
Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen enthalten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG entsprechende Anforderungen. Danach sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.
Naturschutzrecht
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt im Rahmen der Eingriffsregelung des § 13 BNatSchG, dass Lichtimmissionen wie künstliche Beleuchtung als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten können, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf Naturhaushalt und Lebensräume haben. Mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach §§ 39 und 44 BNatSchG werden Tiere und ihre Lebensstätten geschützt, sodass Licht unzulässig sein kann, wenn es Tiere stört, verletzt oder deren Lebensräume erheblich beeinträchtigt.
Darüber hinaus gelten in Baden-Württemberg durch den § 21 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg zusätzliche Einschränkungen für Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen und Himmelsstrahler. Demnach sollen Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich möglichst vermieden werden. Bereits bei der Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen sind die Auswirkungen auf Insekten und die Ziele des Artenschutzes zu berücksichtigen.
Fassadenbeleuchtung
Fassadenbeleuchtung
Verbot der Fassadenbeleuchtung nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
Zum Schutz von Insekten und anderen nachtaktiven Tieren gelten in Baden-Württemberg gesetzliche Vorgaben für die Beleuchtung von Fassaden. Bis zum 10. Februar 2023 galt das Verbot ausschließlich für Gebäude der öffentlichen Hand. Durch die Änderung des Naturschutzgesetzes wurde der Anwendungsbereich auf alle baulichen Anlagen erweitert.
Nach § 21 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG BW) ist die Beleuchtung von Fassaden baulicher Anlagen grundsätzlich verboten:
- vom 1. April bis 30. September: ganztägig,
- vom 1. Oktober bis 31. März: in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
Ausnahmen bestehen nur, wenn die Beleuchtung
- aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich ist oder
- aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird.
Hauseingänge, Wege und Treppen dürfen im Sinne der Betriebssicherheit beleuchtet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Beleuchtungsinstallation angemessen und insektenfreundlich ist. Über die insektenfreundliche Ausgestaltung können Sie sich im Leitfaden des Bundesamts für Naturschutz informieren.
Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer?
Eine Fassadenbeleuchtung darf grundsätzlich nur vom 1. Oktober bis 31. März zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhrbetrieben werden, sofern keine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt.
Kann ich eine unzulässige Fassadenbeleuchtung melden?
Wenn Sie eine unzulässige Fassadenbeleuchtung entdecken, können Sie diese, bestenfalls mit Fotos, der Stadt Sindelfingen melden (siehe Kontakt oben). Diese ist als untere Naturschutzbehörde für § 21 NatSchG verpflichtet, entsprechend einzuschreiten.
Lichtbeschwerden
Lichtbeschwerden
Lichtbelästigung – Anlagenbezogene Lichtimmissionen
Melden Sie sich beim Landratsamt Böblingen – Amt für Bauen und Umwelt – Immissionsschutzrecht
Lichtbelästigung – Fassadenbeleuchtung, Werbeanlagen und Himmelsstrahler
Melden Sie sich der Abteilung Umweltschutz und Landschaftsplanung des Amtes für Grün, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Sindelfingen (E-Mail: umwelt@sindelfingen.de; Tel: 07031 94 660)
Lichtbelästigung – Nachbarschaft
Sie können sich - bestenfalls mit juristischer Begleitung - zivilrechtlich nach §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen den/die Verursacher/in vorgehen.


