Neuigkeiten
Wahlbekanntmachung
Erstelldatum20.02.2026
Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg.
1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 43 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
001-01 Goldberg-Gymnasium, Frankenstr. 15
001-02 Realschule Goldberg, Goldbergstr. 27
001-03 Kindertagesstätte Schneidemühler Weg, Schneidemühler Weg 1
001-04 Gottlieb-Daimler-Schule II, Böblinger Str. 73
001-05 Jugendhaus Süd, Schwertstr. 11/1
001-06 Pavillon, Calwer Str. 36
001-07 Grundschule Gartenstraße, Gartenstr. 7/1
001-08 Stiftsgymnasium, Böblinger Str. 26
001-09 Kindertagesstätte Königsknoll, Sonnenbergstr. 7
001-10 Stadtteiltreff Viehweide, Hans-Thoma-Platz 1
001-11 Kindertagesstätte Max-Liebermann-Weg, Max-Liebermann-Weg 10
001-12 Kindertagesstätte Brunnenwiesenstraße, Brunnenwiesenstr. 12
001-13 Rathaus, Rathausplatz 1
001-14 Grundschule Königsknoll, Wengertstr. 5
001-15 SMTT - Schule für Musik, Theater und Tanz, Wolboldstr. 21
001-16 Realschule am Klostergarten, Leonberger Str. 4
001-17 Kindertagesstätte Gottlieb Daimler, Hinterweiler Str. 54
001-18 Kindertagesstätte Lilienstraße, Lilienstr. 42
001-19 Gemeindesaal St. Joseph, Liebenzeller Str. 44
001-20 Pfarrwiesengymnasium I, Pfarrwiesenallee 3
001-21 Realschule Hinterweil I, Nikolaus-Lenau-Platz 8
001-22 Realschule Hinterweil II, Nikolaus-Lenau-Platz 8
001-23 Kindertagesstätte Marienbader Weg, Marienbader Weg 46
001-24 Gemeinschaftsschule im Eichholz, Theodor-Heuss-Str. 92
001-25 Bodelschwingh-Schule, Sommerhofenstr. 99
001-26 Pfarrwiesengymnasium II, Pfarrwiesenallee 3
001-27 Grundschule Sommerhofen, Sommerhofenstr. 91-97
001-28 Kindertagesstätte Eschenried, Traifelbergweg 1
001-29 Kindertagesstätte Feldbergstraße, Feldbergstr. 57/1
001-30 Inseltreff Eichholz, Watzmannstr. 5
001-31 Kindertagesstätte Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Ebert-Str. 3
001-32 Kindertagesstätte Stelle/Roter Berg, Auf der Stelle 20/1
101-40 Bürgerhaus/Übungsraum 1, Sindelfinger Str. 44
101-41 Bürgerhaus/DRK, Sindelfinger Str. 44
101-42 Johannes-Widmann-Gemeinschaftsschule, Bismarckstr. 34
101-43 Laurentius-Gemeindehaus, Bismarckstr. 28
101-44 Kindertagesstätte Grünäcker, Bartenweg 5
101-45 Bürgerhaus/Seniorentreff, Sindelfinger Str. 44
101-46 Jugendtreff Maichingen, Berliner Str. 34
101-47 Katholisches Gemeindehaus St. Anna, Hermann-Kurz-Str. 2
201-50 Turn- und Festhalle Darmsheim, Karlstr. 27
201-51 Grundschule Birkleweg, Birkleweg 1
201-52 Kindertagesstätte Innerer Bühl, Robert-Bosch-Str. 39
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in Räumen des Rathauses, der Stadtbibliothek und des Gebäudes Vaihinger Str. 18 zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wählerinnen/Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerberinnen und Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin/der Wähler gibt
ihre/seine Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
7. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Sindelfingen, 19.02.2026
Markus Kleemann
Oberbürgermeister