Neuigkeiten
Satzung zum verkaufsoffenen Sonntag
Erstelldatum24.04.2026
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 3. Mai 2026 in der Innenstadt
Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 3. Mai 2026 in der Innenstadt
- Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 8 Ladenöffnungsgesetz hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am 24. März 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zeit des Offenhaltens
Die Verkaufsstellen dürfen aus Anlass der Veranstaltungen WerkStadt-Lauf am 3. Mai 2026 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Geltungsbereich
Der Bereich, in dem die Verkaufsstellen am 3. Mai 2026 offenhalten dürfen, wird durch
folgende Straßen begrenzt:
Hanns-Martin-Schleyer-Straße, Rudolf-Diesel Straße, Böblinger Straße, Bleichmühlestraße, Gansackerweg, Heinestraße, Seestraße, Klosterstraße, Stäbenheckstraße, Lützelwiesenstraße, Zimmerstraße, Bachstraße und Calwer Bogen
§ 3 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen
für Sonn- und Feiertage
- Für die Arbeitnehmer, die im Rahmen der in § 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des
§ 12 LadÖG zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw.) bleiben unberührt.
- Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 15 LadÖG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Satzung zuwider handelt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Satzung ist gemäß § 4 Abs. 3 GemO öffentlich bekannt zu machen mit folgendem Hinweis:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sindelfingen, 24.03.2026
Markus Kleemann
Oberbürgermeister