Dienstleistungen

Anwohnerparkausweis beantragen

Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Anwohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Anwohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.

Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorzugt.

Hinweis: Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind im Anwohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
  • Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
  • Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
    Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.

Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.

Verfahrensablauf

In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Anwohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung übersenden müssen.

Anderenfalls gehen Sie am besten persönlich bei der zuständigen Stelle vorbei und legen Sie die Unterlagen dort vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin
  • ggfs. Führerschein

Kosten

Je nach Gebührenordnung werden unterschiedliche Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlage