E-Scooter / E-Tretroller

E-Scooter

Die Stadtverwaltung begrüßt die Einführung dieses ergänzenden neuen Mobilitätsangebotes für alle Sindelfingerinnen und Sindelfinger, die die Roller für die „letzte Meile“ – zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeitsstätte – nutzen können. Gerade an unseren Bahnhöfen und dem ZOB kann dann im Anschluss an die Fahrt mit Bahn oder Bus auf den Roller umgestiegen werden, um schnell und emissionsfrei ans Ziel zu kommen. Auch für Besucherinnen und Besucher unserer Stadt bietet ein solches Angebot die Möglichkeit, Sindelfingen unkompliziert ohne lange Laufwege zu erkunden.

Auch in Sindelfingen schnell mobil: E-Scooter zum Ausleihen verfügbar

Was muss ich beim Fahren beachten?

Nur E-Scooter mit Betriebserlaubnis und der notwendigen Pflichtversicherung dürfen legal genutzt werden.

Das Fahren mit E-Scootern ist allgemein auf Radverkehrsanlagen, wie bspw. Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur dort, wo diese fehlen, darf mit dem E-Scooter auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf Verkehrsanlagen des Fußverkehrs, wie bespw. auf Gehwegen und in der Fußgängerzone sind die kleinen E-Roller ausnahmslosverboten.

Wenn am Ende einer Einbahnstraße durch das Verkehrszeichen Nr. 267 die Einfahrt verboten ist, gilt die über das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10) erteilte Freigbe auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Ansonsten ist das Befahren in Gegenrichtung - wie für alle anderen Fahrzeuge auch - verboten.

Bitte beachten Sie auch, dass die Benutzung in allen öffentlichen Grünanlagen (Parks u.ä.) und in den Wald- und Fortsflächen untersagt ist - auch dann, wenn der Weg wie ein öffentlicher Radweg aussieht.

Wie stelle ich das Fahrzeug richtig ab?

Am Ende der Fahrt soll das Fahrzeug innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, aber außerhalb der dazugehörigen Flächen des Fahrverkehrs (Kfz und/oder Radverkehr) abgestellt werden.

Dabei ist darauf zu achten, dass auf dem Gehweg nach dem Abstellen eine für den Fußverkehr verfügbare Restbreite von mindestens 1,60 m verbleibt und dass das Fahrzeug nicht innerhalb von 10 m vor/nach Bushaltestellen / Fußgängerquerungen und nicht innerhalb von 5 m zu Einmündungen abgestellt wird. Soweit auf dem Gehweg taktile Leiteinrichtungen für Sehbehinderte aufgebracht sind, dürfen diese nicht durch abgestellte Fahrzeuge zugestellt werden.

Verboten ist das Abstellen auf allen Fahrverkehrsflächen, innerhalb von Fußgängerzonen und öffentlichen Grünflächen (auch Grünflächen neben der Verkehrsanlage) sowie an folgenden konkreten Orten
- auf dem Markplatz
- auf dem Wettbachplatz
- im unmittelbaren Umfeld des dem Bahnhofs Sindelfingen
- auf dem Zentralen Omnibusbahnhof an der Mercedesstraße.

Handeln Sie bitte mit Rücksicht - nur so kann ein solches Angebot innerhalb der unterschiedlichen Interessen, die in Bezug auf unseren Verkehrsraum bestehen, integriert werden.

Handeln bei falsch abgestellten Fahrzeugen

Die Anbieterfirmen haben sich mit einer Selbstverpflichtungserklärung dazu verpflichtet, für das ordnungsgemäße Abstellen ihrer Roller Sorge zu tragen. Bürgerinnen und Bürger können sich bei falsch abgestellten Rollern über die oben genannten Kontaktwege direkt an den jeweiligen Anbieter wenden, (Identifikation des Fahrzeugs über QR-Code am Roller bzw. Nummer des Rollers) und die falsch abgestellten Roller dort  melden. Diese werden anschließend von den Anbietern neu aufgestellt.