Veröffentlichung 25.04.2025, Bewerbungsschluss 31.05.2025
Bekanntmachung / Aufruf zur Einreichung einer Interessebekundung zum Bau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Schnellladestation im Norden Sindelfingens
Die Stadt Sindelfingen ist eine Kommune mit einem außergewöhnlich hohen Anteil an elektrischen Fahrzeugen. Bereits 21 % der zugelassenen Fahrzeuge sind batterie-elektrisch. Entsprechend besteht eine hohe Nachfrage nach öffentlichen Lademöglichkeiten.
Deshalb hat die Stadt Sindelfingen im Dezember 2022 ein E-Lade-Konzept beschlossen und dieses 2024 fortgeschrieben. In der Fortschreibung wurden Hemmnisse beim Ausbau der 2022 beschlossenen AC-Ladeinfrastruktur festgestellt und die Bedeutung des DC- bzw. HPC-Ladens zur Ergänzung des AC-Ladens dargelegt. Es wurde eine Standortkonzeption beschlossen und ein konkreter erster Standort im öffentlichen Raum als erstes Projekt beschlossen.
An diesem Standort stehen, je nach Platzbedarf und vorgeschlagener Anzahl an Ladepunkten, vier bis acht Parkplätze zur Verfügung.
Adresse: Pfarrwiesenallee am Übergang zum Hornisgrindeweg; ggü. Hornisgrindeweg 2 sowie ggü. Pfarrwiesenallee 2 & 4; im Eigentum der Stadt stehenden Teilfläche des Grundstücks mit der Flurstück Nr. 8901, Pfarrwiesenallee (Erholungsfläche), eingetragen im Grundbuch von Sindelfingen, Heft 30376, Lagepläne siehe Downloads (Infospalte rechts) sowie hier.
Für diesen im öffentlichen Straßenraum befindlichen Standort werden Anbieter (Investoren) gesucht, die dort eigenwirtschaftlich ohne finanzielle Beteiligung der Stadt DC- bzw. HPC-Ladeinfrastruktur, errichten und betreiben. Ergebnis des Interessebekundungsverfahrens wird die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Schnellladestation sein. Hierfür wird nach Abschluss des Verfahrens mit dem zum Zuge gekommenen Anbieter ein Gestattungsvertrag über eine Laufzeit von zunächst 20 Jahren abgeschlossen.
Aufgrund des öffentlichen Interesses am Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erhebt die Stadt gegenüber dem Investor im Jahr 2025 und 2026 keine Verwaltungsgebühren und keine Sondernutzungsgebühren. Ab dem Jahr 2027 wird eine Sondernutzungsgebühr auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Sindelfingen in der jeweiligen Fassung bzw. einer nachfolgenden Satzung, die die Sondernutzung öffentlicher Straßen regelt, durch die Stadt erhoben. Nach aktueller Fassung der Satzung erhebt die Stadt pro DC-Ladesäule eine Sondernutzungsgebühr von jährlich 500 EURO (vgl. Nr. 17 der Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Sindelfingen). Bei Änderungen der Gebührensatzung kann die Stadt ab dem Zeitpunkt der Satzungsänderung Gebühren nach der dann geltenden Satzung erheben. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Investor zur Zahlung fällig.
A)
Die Stadt Sindelfingen fordert interessierte Unternehmen, die verbindlich innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau des Schnellladestandorts in Sindelfingen beginnen können, auf, ihr Interesse zu bekunden. Für die Bewerbung wurde ein Antwortformular erstellt, das zur Beantwortung der notwendigen Angaben genutzt werden sollte. Die Eignung der Bewerber ist durch folgende Angaben nachzuweisen:
- Fachkunde durch Referenzen: Wo und in welchem Umfang betreibt das Unternehmen bereits Ladeinfrastruktur? Wie viele Standorte hat es in den Jahren 2023 und 2024 projektiert? Wie viele sind für 2025 bereits in Umsetzung oder Planung?
- Leistungsfähigkeit: Der Bewerbung sind die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre beizulegen, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Außerdem sind Angaben zu Partnern und Subunternehmen im Rahmen des Projekts zu machen.
- Zuverlässigkeit: Zwingend notwendig sind statistische Auswertungen zu den betriebenen Ladestationen: wie viele Ausfälle waren 2023 und 2024 zu verzeichnen und in welcher durchschnittlichen Reaktionszeit wurden diese behoben? Beizulegen sind außerdem Erläuterungen zum Servicekonzept und daraus nachvollziehbare Aussagen zur geplanten Reaktionszeit bei Ausfällen und Störungen.
- Beizulegen ist eine Bestätigung, dass nachweislich Strom aus regenerativen Quellen als Ladestrom verkauft werden wird.
- Benötigt wird außerdem eine Bestätigung über die Einhaltung aller Vorgaben aus der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Regulation (EU) 2023/1804, AFIR) und der Ladesäulenverordnung (LSV).
- Voraussetzung für die Teilnahme ist eine schriftliche verbindliche Zusage, dass mit dem Bau spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss begonnen wird. Der Baubeginn wird Teil des Gestattungsvertrags. Nicht vom Anbieter zu vertretende Verzögerungen (bspw. Netzanschluss) werden berücksichtigt.
- Ebenfalls Voraussetzung ist die Bestätigung der Überlassung oder ggf. des Rückbaus des Netzanschlusses nach Ablauf der Gestattung, wie im Gestattungsvertrag festgelegt.
B)
Die Interessebekundung muss darüber hinaus konkrete Vorschläge zur Umsetzung beinhalten:
- Entwurfsskizze zur vorgeschlagenen Aufstellung der Ladeinfrastruktur am Standort als Plan sowie Fotomontage; hierbei ist insbesondere der Erhalt des angrenzenden Baumbestands durch entsprechende Säulenpositionen und Leitungsführung mit ausreichend Abstand zu den Baumstandorten zu beachten;
- Mindest- sowie Maximalanzahl an vorgeschlagenen/gewünschten Ladepunkten, abhängig von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Trafostation/Speicher) und erwarteter Auslastung;
- Stellungnahme und ggf. Lösungsvorschlag für Lärmschutzmaßnahmen für die angrenzende Wohnbevölkerung (reines Wohngebiet westlich, Mischgebiet nördlich angrenzend, vgl. Anhang)
- Informationen über die geplante Ladesäule und ggf. Trafostation (mindestens Angaben zu Art, Marke, Model, Leistung, Gewicht und Maße der Ladesäule, Material, Maße, Tiefe des Fundaments; Lärmentwicklung im Betrieb)
- Angaben zu geplantem Baubeginn und Inbetriebnahme. Der Baubeginn wird Teil des Gestattungsvertrags.
- Belastbare Angaben zu den unter C. aufgeführten Bewertungskriterien
C)
Liegen mehrere Interessebekundungen vor, erfolgt eine Auswahl nach den folgenden Kriterien.
- I. Endkundenpreis der letzten 12 Monate (auf Basis von 150 kWh Ladeleistung und 30 Minuten Ladedauer, inklusive Anmeldegebühren und Nebenkosten)
- II. Angebot einer Umsatzbeteiligung
- III. Baubeginn und Inbetriebnahmezeitpunkt
- IV. Dem Verbraucher berechnete Mehrkosten während des Ladevorgangs, bspw. erhobene Zeitgebühren/Standgebühren (negativ) sowie nach dem Ladevorgang erhobene Strafgebühren (positiv)
- V. Nachhaltige Lieferkette & nachgewiesene gute (relative) CO2-Bilanz der verwendeten Technik
- VI. Erfüllung der neuen DIN Norm zur Barrierefreiheit von Ladeinfrastruktur an mindestens einem Teil der Ladepunkte
Die Kriterien I bis III werden relativ bewertet:
- I. Günstigste Endkundenpreis drei Punkte, der zweitgünstigste zwei, der drittgünstigste ein Punkt und alle weiteren keine Punkte
- II. Höchstes Angebot für eine Umsatzbeteiligung drei Punkte, das zweithöchste zwei, das dritthöchste ein Punkt und alle weiteren keine Punkte
- III. Schnellster angegebener Baubeginn und Inbetriebnahmezeitpunkt zwei Punkte, zweitschnellster einen Punkte, alle weiteren keine Punkte
- IV. Dem Verbraucher berechnete Mehrkosten während des Ladevorgangs, bsp. erhobene Zeitgebühren/Standzeiten werden mit null Punkten gewertet, nach dem Ladevorgang erhobene mit einem Punkt gewertet.
- Für die Kriterien V und VI gibt es je einen Punkt.
Um einen Anbietermarkt zu schaffen und eine Vielfalt der Anbieter zu fördern, werden bei gleicher Punktzahl Anbieter bevorzugt, die bisher keine Ladeinfrastruktur in Sindelfingen betreiben oder aktuell planen. Ansonsten entscheidet bei Gleichstand das Los.
Frist zur Einreichung der Bewerbungen: 31.05.2025 (4 Wochen)
Bewerbungen sind in digitaler Form an emobilitaet@sindelfingen.de zu senden.
Es werden nur fristgerecht und vollständig eingegangene Bewerbungen berücksichtigt.