So melden Sie eine Versammlung an

Demonstration anmelden

Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen, Aufzüge - d.h. sich fortbewegende Versammlungen - bzw. (umgangssprachlich) „Demonstrationen“ zu veranstalten oder daran teilzunehmen (Art. 8 GG).
Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.

Die Behörde kann - zum Schutz der Teilnehmenden der Versammlung oder anderer Personen und Rechtsgüter (z.B. des Straßenverkehrs) - im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.

Corona - wichtiger Hinweis:
Versammlungen können derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes grundsätzlich nur mit Einschränkungen stattfinden. Wir bitten um Verständnis, dass Sie bei Anmeldung einer Versammlung mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes rechnen müssen.

Jede Versammlung muss eine Versammlungsleitung haben.
Diese kann während der Versammlung zur Aufrechterhaltung der Ordnung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • Spontanversammlungen
  • die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen (wie z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte). Für diese gelten andere Bestimmungen.

Zuständige Stelle

Ansprechpartner:

Wenden Sie sich gerne an direkt an das
Ordnungsamt/Versammlungsbehörde

Telefon: 07031/94-406
versammlung@sindelfingen.de

Voraussetzungen

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn 

  • mind. zwei Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung bzw. -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist und   
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll.

Verfahrensablauf

Sie können die Versammlung formlos direkt bei der Stadt Sindelfingen anmelden.
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.
Bitte beachten Sie, dass für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch unter freiem Himmel ein generelles Uniformierungsverbot gilt.

Fristen

Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe anmelden.
Verwechseln Sie den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe bitte nicht mit dem Versammlungsbeginn.

Die öffentliche Bekanntgabe kann z.B. durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen oder im Internet erfolgen.
Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist.

Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich nur dann tatsächlich um eine Spontanversammlung handelt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant entwickelt. Dann entfällt die Anzeigepflicht gänzlich.

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung
Die formlose Anmeldung muss v.a. folgende Angaben enthalten:

  • Name des Veranstalters
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Leitung
  • Tag, Zeit, Ort der Versammlung bei einem Aufzug (d.h. sich fortbewegende Versammlung): Angaben über den beabsichtigen Marschweg
  • Thema der Versammlung
  • beabsichtigte Verwendung von Ordnerinnen und Ordnern 
  • Versammlungsmittel (wie Plakate) 

Für die Anmeldung entstehen keine Kosten.

Kosten

  • für die Anmeldung: keine
  • bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Sonstiges

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.

Weitere Informationen finden Sie hier.