Meldewesen

Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Meldewesen wissen müssen.

An-/Ummeldung

Anmeldung

Eine Anmeldung bei der Meldebehörde muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung erfolgen. Die Meldebehörde erfasst Ihre Daten und legt einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Meldebogen.

Sie können Ihre Familienangehörige ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Vorsprache
  • Personalausweis und/oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörige, für Kinder, die kein Ausweisdokument besitzen, muss eine Geburtsurkunde vorgelegt werden
  • Wohnungsgeberbestätigung  (22,4 KiB)
  • Bei Zuzug aus dem Ausland:Der Familienstand verheiratet/geschieden muss durch Vorlage einer/s Heiratsurkunde/Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk nachgewiesen werden. Minderjährige Kinder können nur eingetragen werden, wenn uns eine Geburtsurkunde vorgelegt wird

Persönliche Vorsprache nicht möglich

Die meldepflichtige Person kann sich bei der Anmeldung vertreten lassen. In diesem Fall, muss neben den bereits oben genannten Unterlagen zusätzlich bereits der Meldebogen ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Vertretungsperson muss von Ihnen durch Vollmacht bevollmächtigt werden. Die Vertretungsperson muss sich ausweisen können.

Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung anmelden

Wohnungsgeberbestätigung

Der Wohnungsgeber ist immer verpflichtet, den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich zu bestätigen. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor.
WICHTIG: Sollten Sie die Wohnungsgeberbestätigung nicht (rechtzeitig) erhalten, teilen Sie dies bitte unverzüglich der Meldebehörde mit!

Weitere Informationen

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Wechsel der Hauptwohnung
 Wenn Sie im Bundesgebiet mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Das ist die Wohnung, in der Sie sich im Verhältnis zu einer oder mehreren anderen Wohnungen am häufigsten aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Dasselbe gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Nur am Ort der Hauptwohnung können Sie wählen gehen. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben. Ändern sich Ihre Lebensumstände und eine Ihrer Nebenwohnungen wird zu Ihrer Hauptwohnung, müssen Sie dies dem Einwohnermeldeamt mitteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.Hinweis: Auch bei jeder An- und Abmeldung müssen Sie angeben, welche Wohnungen Sie im Bundesgebiet haben und welche davon Ihre Hauptwohnung ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihre Hauptwohnung wechseln oder nicht.

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Abmeldung ins Ausland

Abmeldung

Eine Abmeldung erfolgt wenn Sie ins Ausland ziehen und Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben.
 
Die Abmeldung kann in einem Zeitfenster von einer Woche vor dem Auszug und zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen.

Voraussetzung:

  • persönliche Vorsprache
  • Personalausweis und/oder Reisepass

Hinweis:Eine Abmeldung kann auch durch eine bevollmächtige Person erfolgen. Die bevollmächtige Person muss sich ausweisen. Hierzu muss der Abmeldebogen von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben sein. Fügen Sie der Abmeldung Ihren Personalausweis bei (Kopie des Ausweises ist ausreichend)Der ausgefüllte und unterschriebene Abmeldebogen kann auch per Post eingereicht werden. Wichtig: Bitte immer eine Ausweiskopie beifügen.

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Einen Zweitwohnsitz aufgeben

Aufgabe einer Nebenwohnung

Eine Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt, wenn Sie eine Zweitwohnung aufgeben.
 
Die Abmeldung muss in einem Zeitfenster von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen.

Voraussetzung:

  • persönliche Vorsprache bei der Hauptwohnsitzbehörde oder Nebenwohnsitzbehörde
  • Personalausweis und/oder Reisepass

Hinweis:Eine Abmeldung kann auch durch eine bevollmächtige Person erfolgen. Die bevollmächtige Person muss sich ausweisen. Hierzu muss der Abmeldebogen von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben sein. Fügen Sie der Abmeldung Ihren Personalausweis bei (Kopie des Ausweises ist ausreichend)Der ausgefüllte und unterschriebene Abmeldebogen kann auch per Post eingereicht werden. Wichtig: Bitte immer eine Ausweiskopie beifügen.

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Meldebescheinigung

Meldebescheinigung
 
Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer aktuellen Wohnung gemeldet zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen.
 
Beispielsweise für:
Aufgebot beim Standesamt
Zulassungsstelle
Banken
Rentenversicherer

Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten wie z.B. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften.

Erweiterte Meldebescheinigung

Eine erweiterte Meldebescheinigung enthält weitergehende Angaben zu Ihrer Person wie z.B. die Nationalität oder den Familienstand. Bei der Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung ist anzugeben, welche weitergehenden Angaben die Bescheinigung enthalten soll bzw. für welchen Zweck die Bescheinigung erforderlich ist.
 
Voraussetzungen
 
Aktuell in Sindelfingen wohnhaft
 
Verfahrensablauf

Sprechen Sie während den Öffnungszeiten im Servicepunkt oder in den Bezirksämtern Maichingen oder Darmsheim vor. Bringen Sie Ihren Personalausweis/Reisepass mit. Die Meldebescheinigung wird Ihnen direkt ausgehändigt.
 
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie für eine andere Person (auch Ehegatte) eine Meldebescheinigung abholen möchten, muss eine Vollmacht sowie das Ausweisdokument vorgelegt werden. Die bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen.

Kosten
 
Die Meldebescheinigung kostet 7,50 €.
 
Rechtsgrundlage
§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG) (Meldebescheinigung)

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Melderegisterauskunft

Melderegisterauskunft
 
Sie suchen eine bestimmte Person? Im Servicepunkt oder in den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim können Sie bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Informationen aus dem Melderegister erhalten.
 
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Für einfache Melderegisterauskünfte ist ein formloser Antrag mit den Ihnen bekannten Meldedaten notwendig. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann. Bitte lesen Sie hierzu die nachfolgend beschriebenen Suchkriterien.

Einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie hier (116,7 KiB).

In Ihrem Antrag müssen Sie ausdrücklich bestätigen, dass Sie die Auskunft nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden. Wenn die Daten für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen, müssen Sie in dem Antrag den Verwendungszweck mitteilen.

Die Gebühr muss in Form eines Schecks oder Nachweis über die Gebührenbegleichung (Kontoauszug) beigefügt werden.

Suchkriterien

Für die eindeutige Identifikation der von Ihnen gesuchten Person sollten Sie mind. drei melderechtliche Angaben der Person mitteilen.

Mögliche Angaben:

  • Familienname
  • Vorname
  • letzte Ihnen bekannte Anschrift
  • Geburtsdatum

Informationen zur Meldeauskunft

Einfache Meldeauskunft

Kann mit den von Ihnen mitgeteilten Daten eine Person eindeutig festgestellt werden, dann erhalten Sie die Auskunft über folgende Daten:

  • Vornamen und Familiennamen
  • Doktorgrad und
  • letzte bekannte Anschrift

Erweiterte Meldeauskunft

Soweit Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dürfen Ihnen über die Daten einer einfachen Meldeauskunft hinaus weitere melderechtliche Daten zu der gesuchten Person mitgeteilt werden.
Die ermittelte Person wird unverzüglich über die Erteilung einer erweiterten Meldeauskunft unter Angabe der Datenempfängerin oder des Datenempfängers informiert. Dies gilt nicht, wenn Sie ein rechtliches Interesse (insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen) glaubhaft gemacht haben.

Archivauskunft

Wollen Sie eine Auskunft über eine Person erhalten, die vor längerer Zeit in Sindelfingen wohnhaft war und danach verzogen ist? Bitte beachten Sie, dass wir Meldeunterlagen nur für den Zeitraum von 50 Jahren nach Wegzug oder Tod aufbewahren dürfen.

Gebühren

Einfache Melderegisterauskunft: 7,50 Euro

Rechtliche Voraussetzungen

§§ 44 und 45 Bundesmeldegesetz (BMG)

Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft (116,7 KiB)

Erweiterte Melderegisterauskunft

Erweiterte Melderegisterauskunft
 
Sie sind auf der Suche nach einer bestimmten Person? Sie benötigen bestimmte Daten, die in einer einfachen Meldeauskunft nicht enthalten sind? In diesen Fällen können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen.
 
Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
  • frühere Namen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
  • Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und
  • Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)

Voraussetzungen Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können.Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden. Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.Verfahrensablauf Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister (19 KiB)müssen Sie beim Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim beantragen.Sie können den Antrag persönlich oder schriftlich stellen.Die ermittelte Person wird unverzüglich über die Erteilung einer erweiterten Meldeauskunft unter Angabe der Datenempfängerin oder des Datenempfängers informiert. Dies gilt nicht, wenn Sie ein rechtliches Interesse (insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen) glaubhaft gemacht haben. Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird der gesuchten Person mitgeteilt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht der Meldebehörde ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses möglich, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Nachweis des berechtigten Interesses
  • Nachweis über Kostenbegleichung (z.B. Kontoauszug) oder Beifügen eines Verrechnungsschecks

Gebühr

Erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 Euro

Rechtsgrundlage

§ 45 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erweiterte Melderegisterauskunft)

Auskunftssperren

Beantragung einer Auskunftssperre
 
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt.
 
Voraussetzungen
 
Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.
 
Verfahrensablauf
 
Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich im Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen und Darmsheim beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
 
Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses (z.B. Anzeige bei der Polizei, Drohbriefe,…)

Kosten

für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.

Sonstiges

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.

Rechtsgrundlage

§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG) (Auskunftssperren)

Übermittlungssperren

Übermittlungssperren beantragen
 
Übermittlungssperren bei Alters- und Ehejubiläen

Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, wird Ihr Name und Ihre Anschrift an Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.
 
Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können nach § 50 Abs. 1 BMG in den sechs Monaten vor einer Wahl und Abstimmung eine Datenübermittlung zu einer bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten beantragen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Die Datenweitergabe kann ausgeschlossen werden, wenn dieser vorher nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.

Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 den Adressbuchverlagen, zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Daten für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) übermitteln. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, könnten Sie nach § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Deutsche Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG kann dieser Datenübermittlung widersprochen werden.

Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG einer Datenübermittlung widersprochen werden. Dieser Widerspruch verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Hinweis:
Sofern Ihre Daten gemäß § 42 BMG an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden, können Sie der Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche beim zuständigen Pfarramt widersprechen.

Verfahrensablauf
 
Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen.

Hier können Sie das Formular Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) (123,1 KiB) herunterladen.
 
Fristen

Die Übermittlungssperren gelten, solang Sie in Sindelfingen gemeldet sind, unbefristet und bis zu ihrem Widerruf.
 
Kosten
 
keine
 
Rechtsgrundlage
 
§ 50 Abs. 2 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)