Weitere Dienstleistungen

Auf dieser Seite erfahren Sie alles, zu den weiteren Dienstleistungen des Servicepunktes.

Beglaubigung von Kopien/Abschriften und Unterschriften

Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt der Servicepunkt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. In erster Linie beglaubigt der Servicepunkt Abschriften oder Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat. (z.B. die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat, beglaubigt eine Kopie des Schulzeugnisses). Wenn das Schriftstück oder Abschrift bei einer anderen deutschen Behörde vorgelegt werden muss, kann der Servicepunkt ebenfalle eine amtliche Beglaubigung durchführen. Dazu sind das Originaldokument sowie die entsprechende Anzahl von Kopien vorzulegen.

Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften von Schriftstücken, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.

Dies sind insbesondere für

  • Auszüge aus dem Vereinsregister(zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister)
  • Erbschaftsangelegenheiten(zuständig sind freiberuflichen Notare)
  • Grundstücksangelegenheiten(zuständig ist das Grundbuchamt)
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden z.B. Geburts-, Sterbe- und Eheschließungs- bzw. Heiratsurkunden(zuständig ist das jeweils zuständige Standesamt des Ausstellungsortes)
  • Auszüge aus dem Handelsregister oder Vereinsregister(zuständig sind die Amtsgerichte)
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster(zuständig ist das Katasteramt)
  • Bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH(zuständig sind die freiberuflichen Notare)
  • Private Unterlagen für private Zwecke z.B. Abtretungserklärungen für Banken(zuständig sind Notare)

Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen freiberuflichen Notar in Frage. Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.
Hierzu gehören Beglaubigungen von

  • Verträgen
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts sowie
  • weitere Dokumente gem. § 129 BGB

Verfahrensablauf

Zunächst legen Sie im Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von den MitarbeiterInnen mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Hinweis: Kopien können gegen eine Gebühr im Eingangsbereich des Rathauses (vor der Information) angefertigt werden. Eine Kopie kostet 0,10 €.
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Der Servicepunkt ist zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird. 
Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.
V
erfahrensablauf

Unterschriften und Handzeichen dürfen von den MitarbeiterInnen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen oder anerkannt werden.
Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll, vorlegen und einen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen, damit Ihre Identität festgestellt werden kann. Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters unterschreiben. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Gebühren

Beglaubigung von Schriftstücken
Die Gebühr beträgt 4,00 €.Beglaubigung von SchulzeugnissenDie Gebühr beträgt 1,00 €. Für Mehrfertigungen werden 0,50 € erhoben.UnterschriftsbeglaubigungDie Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 4,00 €.


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Führungszeugnis (auch erweitert)

Führungszeugnis

Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke
Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
 
Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder Vermerke über die Schuldunfähigkeit.
 
In Privatführungszeugnissen werden die wichtigsten Angaben aus rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt. Es werden beispielsweise die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe vermerkt. Nicht aufgenommen werden strafgerichtliche Verurteilungen von untergeordneter Bedeutung, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Dies ist beispielsweise bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten der Fall.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde enthält darüber hinaus noch weitere Angaben. Es führt beispielsweise bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wie den Widerruf des Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis auf. In der Regel werden auch alle Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes angezeigt.
 
Die Eintragungen bleiben nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
 
 
Erweitertes Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG wird erteilt,
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZST) vorgesehen ist oder
wenn das Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe -
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist die schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG vom Antragsteller verlangt.
 
 
Voraussetzung

Mindestalter: 14 Jahren

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag stellen:

  • persönlich im Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim
  • schriftlich, ebenfalls  im Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim, unter Nennung der Personaldaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift).Wichtiger Hinweis: In diesem Fall muss die Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Wenn nicht schon aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Setzen Sie sich auch wegen der Gebührenbegleichung vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung.
  • über ein Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz (Link: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/)Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Für jede Form der Antragstellung gilt:

Es ist eine persönliche Antragstellung erforderlich. Ausnahme: Antragstellung durch eine gesetzliche Vertretung wie z.B. die Eltern für Minderjährige. Eine andere Person können Sie nicht bevollmächtigen.
Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz. Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt. Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an. Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten. Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • zusätzlich bei einem Behörden-Führungszeugnis (O): Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen beziehungsweise Verwendungszweck
  • zusätzlich bei einem erweitertem Führungszeugnis: schriftliche Aufforderung der Stelle, die das Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG vom Antragsteller verlangt.


Kosten

13,00 Euro

Gebührenbefreiung:

Wer sich ehrenamtlich in einer gemeinnützigen Einrichtung engagiert und dafür ein Führungszeugnis benötigt, braucht dafür auch dann keine Gebühren zu bezahlen, wenn eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Erforderlich ist die Bescheinigung der gemeinnützigen Einrichtung über die ehrenamtliche Tätigkeit.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können einige Tage dauern.

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Gewerbezentralregisterauszug

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Einen Antrag auf Ausstellung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister können Sie beim Servicepunkt stellen. Aus diesem geht hervor, ob schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen wurde. Das Gewerbezentralregister wird beim deutschen Bundesamt für Justiz in Bonn geführt.

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister müssen Sie grundsätzlich persönlich beantragen. Für Minderjährige kann auch der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen (Ausweis und ggf. Vertretungsbefugnis sind mit vorzulegen).

Wir leiten Ihren Antrag direkt an das Bundeszentralregister für Sie weiter.


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag stellen:

  • persönlich im Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim
  • schriftlich, ebenfalls  im Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim, unter Nennung der Personaldaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift).Wichtiger Hinweis: In diesem Fall muss die Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Wenn nicht schon aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Setzen Sie sich auch wegen der Gebührenbegleichung vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung.
  • über ein Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz (Link: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/)Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Antragstellung

Bei der Beantragung benötigen wir Ihren Personalausweis oder Reisepass. Außerdem müssen Sie zwingend angeben, für welchen Zweck Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister brauchen.
Benötigen Sie diesen für eigene Zwecke, wird Ihnen der Auszug direkt durch das Bundeszentralregister in Bonn zugesandt.Sofern Sie den Auszug für eine Behörde im Inland benötigen, ist die Angabe der vollständigen Anschrift der Behörde unbedingt erforderlich. Der Behörde wird der Gewerbezentralregisterauszug durch das Bundeszentralregister direkt zugesandt.

Die Bearbeitungszeit beim Bundeszentralregister kann mehrere Wochen andauern.

Kosten

Die Gebühr beträgt 13 Euro.

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Fischereischein (auch Verlängerung)

Wer in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland die Fischerei ausüben will, muss einen Fischereischein besitzen. Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeines in Baden-Württemberg ist die erfolgreiche Teilnahme an dem Pflichtvorbereitungslehrgang und die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung/Fischerprüfung.

Voraussetzungen

  • Vorlage Fischerprüfung
  • mit Hauptwohnsitz in Sindelfingen gemeldet

Ausstellung des Fischereischeins

Der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines erfolgt im Servicepunkt. Dabei sind folgende Möglichkeiten gegeben:

  • Jugendfischereischein vom vollendeten zehnten bis sechzehntem Lebensjahr (ohne Prüfung) 5,00 €
  • Fischereischein auf Lebenszeit 20,00 € zuzüglich der Fischereischeinabgabe+ 8,00 € (Gültigkeit 1 Jahr)+ 40,00 € (Gültigkeit 5 Jahre)+ 80,00 € (Gültigkeit 10 Jahre)
  • Verlängerung Fischereischein 7,00 € zuzüglich der Fischereischeinabgabe+ 8,00 € (Gültigkeit 1 Jahr)+ 40,00 € (Gültigkeit 5 Jahre)+ 80,00 € (Gültigkeit 10 Jahre)
  • Zweitfertigung bei Verlust 10,00  €

Antrag auf Verlängerung des bisherigen Fischereischeins

Ein Antrag auf Verlängerung des bisherigen Fischereischeines ist persönlich zu stellen. Bitte bringen Sie dazu den früher ausgestellten Fischereischein sowie Personalausweis oder Reisepass mit.
Bei einer Neuausstellung ist grundsätzlich das staatliche Fischerprüfungszeugnis, ein Lichtbild sowie die Ausweisdokumente erforderlich.Weitere Informationen erhalten Sie von den Kolleginnen und Kollegen des Servicepunktes.

Weitere Informationen


Weitere Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie auf der Homepage des Württembergischem Anglerverein e.V. https://fischereischein-stuttgart.de/Uebersicht_1.html
 

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Landesfamilienpass

Landesfamilienpass

Mit dem Landesfamilienpass können Familien Staatliche Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg kostenlos beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintrittspreis (Gutscheine) besuchen. Sie können dieses Angebot insgesamt 22-mal im Jahr nutzen.
 
Kostenlos sind zum Beispiel:

- Schloss Heidelberg
- Haus der Geschichte Stuttgart
- Staatsgalerie Stuttgart
- Archäologisches Landesmuseum Konstanz
- Technoseum in Mannheim
- Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe (ZKM)

Die Wilhelma in Stuttgart und das Blühende Barock in Ludwigsburg können Sie mit den entsprechenden Gutscheinen zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen. Die Ermäßigung gilt in der Wilhelma innerhalb der Hauptsaison vom 1. März bis 31. Oktober. Im Blühenden Barock können Sie die Ermäßigung während der ganzen Saison von Mitte März bis Anfang November nutzen. Die Gutscheine müssen Sie gemeinsam mit dem Landesfamilienpass beim Besuch der jeweiligen Einrichtung vorlegen.

Das SENSAPOLIS am Flugfeld in Sindelfingen bietet allen auf dem Landesfamilienpass eingetragenen Personen um 5 € ermääßigten Eintritt p.P. und Einzelticket. Das Angebot ist nur gültig vom 01.05. bis 31.07.

Das Porsche-Museum in Suttgart bietet an einem beliebigen Tag im Januar oder November einmalig einen kostenfreien Eintritt an.

Der Gutschein für das Mercedes-Benz-Museum in Stuttgart hat das ganze Jahr Gültigkeit. Passinhaberinnen und Passinhaber können somit einmalig an einem beliebigen Tag im Jahr das Museum kostenfrei besuchen.

Weitere Informationen zur Nutzung der Gutscheine erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration.

Wesentliche Neuerung ab dem Jahr 2019

Der Landesfamilienpass wurde besser auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung soll es künftiger einfacher sein, den Landesfamilienpass mit den Familienangehörigen zu nutzen. Bisher war die Nutzung des Landesfamilienpasses nur für die Erwachsenen und die mit ihnen zusammenlebenden Kindern möglich. Daher konnten die Kinder den Landesfamilienpass höchstens mit den zwei im Pass eingetragenen Erachsenen nutzen. Der getrenntlebende Elternteil, Oma und Opa oder eine andere Betreuungsperson waren von der gemeinsamen Nutzung des Passes mit den Kindern ausgeschlossen. Dies führte in der Vergangenheit oftmals zu Unverständnis und Unmut. Nun können, neben den Eltern, auch weitere vorher fest in den Pass eingetragene Begleitpersonen den Pass zusammen mit den Kindern nutzen. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen können.

Voraussetzungen

Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz in Baden-Württemberg können den Familienpass nutzen:

  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50), für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Hartz IV- beziehungsweise kinderzuschlagsberechtigt sind und die mit ein oder zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Hinweis: Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig.

Verfahrensablauf

Sie können den Landesfamilienpass persönlich beim Servicepunkt oder den Bezirksämter Maichingen oder Darmsheim beantragen. Mit der Ausstellung des Landesfamilienpasses erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.

Antragstellung

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Kindergeldberechtigungsnachweis (z.B. Kindergeldbescheid, Kontoauszug)
  • Bei Kindern mit Behinderung: Schwerbehindertenausweis
  • Bei Hartz IV oder Kindergeldzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
  • Bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument

Verlängerung

Bei einer Verlängerung muss zusätzlich zu den o.g. Unterlagen der Landesfamilienpass mitgebracht werden. Die Verlängerung und die Ausgabe der Gutscheinkarten erfolgt ab Anfang des aktuellen Jahres.

Wozu benötige ich die Gutscheinkarten zum Landesfamilienpass?

Die Gutscheinkarte, die Sie jedes Jahr erneut beim Servicepunkt bzw. den Bezirksämter Maichingen und Darmsheim abholen, erhält Wertmarken für staatliche Einrichtungen, nicht staatliche Einrichtigungen und Wertmarken für sonstige Objekte.
Unter Vorlage des Landesfamilienpasses und der Gutscheine können Sie mit Ihren Kindern die Staatlichen Schlösser und Gärten sowie die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg oder eines der nicht staatlichen Angebote unentgeltich oder zu einem ermäßigten Eintritt besuchen.Die speziell bezeichneten Gutscheine berechtigen zum einmaligen kostenfreien oder ermäßigten Eintritt in die benannte Einrichtgung.Mit Gutscheinen "Sonstigen Objekt" können Sie die anderen staatlichen Schlösser, Gärten und Museen - auch mehrfach im Jahr - kostenfrei besuchen.Bei Sonderveranstaltungen informieren Sie sich bitte vorher, ob auch dort der Eintritt kostenfrei ist.

Verlust

Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weiteren Gutscheinkarten ausgegeben werden, da dies ein bargeldwerter Vorteil ist.

Kosten

Keine

Weitere Informationen

Auskünfte zum Landesfamilienpass

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Sondernutzung öffentlicher Flächen für Informationsstände und Verkaufsstände

Hier können Sie das Formuar downloaden.
Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Flächen für Informationsstände und (65,7 KiB)
Verkaufsstände (65,7 KiB)

Sonstige Formulare

Formulare Gewerbeanmeldung, -abmeldung und -ummeldung

Im Folgenden können Sie die Formulare downloaden.
Gewerbanmeldung (195,3 KiB)
Gewerbeummeldung (220,4 KiB)
Gewerbeabmeldung (210,5 KiB)