Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
Vergnügungsstättenkonzeption Sindelfingen
Vergnügungsstätten (Spielhallen, Diskotheken, Nachtbars, etc.) und Bordelle sind aus städtebaulicher Sicht problematische Nutzungen, die, falls sie nicht richtig lokalisiert sind, erhebliche Probleme aufwerfen können. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben dazu Normen und Urteile erlassen; die Anwendung liegt aber in den Händen der Städte, genauer: in der Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Am 18. Mai 2010 hat der Gemeinderat die Vergnügungsstättenkonzeption der Stadt Sindelfingen beschlossen. Das Vergnügungsstättenkonzept legt fest, wo und unter welchen Bedingungen derartige Nutzungen innerhalb des Stadtgefüges zugelassen werden können. Leitschnur ist die städtebauliche Verträglichkeit und eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Vergnügungsstätten dürfen
- die Wohnnutzung nicht stören
- die Läden in der Innenstadt nicht verdrängen
- das Stadtbild nicht beeinträchtigen
Vergnügungsstätten sollen nach der BauNVO vorwiegend in Kerngebieten liegen, Bordelle in Gewerbegebieten. Das Vergnügungsstättenkonzept, erarbeitet vom Amt für Stadtplanung und Umwelt und abgestimmt mit weiteren städtischen Ämtern, der Wirtschaftsförderung Sindelfingen GmbH und der Polizei (Kriminalprävention) dient als Grundlage zur Beurteilung von Baugesuchen und als wichtiger Bestandteil der Begründung für evtl. erforderliche Bebauungsplanaufstellungen oder -änderungen.