Bundestagswahl 2021

Informationen zur Bundestagswahl am 26. September 2021

Im Folgenden finden Sie Informationen zur Bundestagswahl 2021

An dieser Stelle finden Sie ab dem 26. September die Wahlergebnisse.

Bundestagswahl: Wählen im Wahllokal

Bitte beachten Sie beim Gang ins Wahllokal die Regelungen in der Coronaverordnung zur Bundestagswahl:

  • Tragen Sie eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske.
  • Halten Sie Abstand im und vor dem Wahllokal.
  • Nutzen Sie die bereitstehende Möglichkeit zur Handdesinfektion.
  • Sie helfen uns, wenn Sie Ihren eigenen Stift mitbringen.

Bitte vergessen Sie auch nicht Wahlbenachrichtigung und Ausweis!
 
Wer am Wahlsonntag typische Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist oder der Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegt, darf nicht ins Wahllokal kommen. Für kurzfristig auftretende Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen gibt es bis 15 Uhr am Wahlsonntag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen. Wenden Sie sich hierzu an die Stadtverwaltung Tel. 07031 94-0.

Hinweise zur Bundestagswahl

Wahlbriefe rechtzeitig einwerfen!

Wahlbriefe müssen spätestens um 18 Uhr am Wahlsonntag im Rathaus, Rathausplatz 1, 71063 Sindelfingen vorliegen. Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden nicht mehr gewertet.

Antragstellung bei Erkrankung bis Sonntag, 15 Uhr

Wer noch Briefwahl beantragen möchte: bis Freitag, 24. September um 18 Uhr kann im Rathaus Sindelfingen, Servicepunkt und in den Bezirksämtern ein Antrag gestellt werden. Bei plötzlicher Erkrankung sowie in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen ist eine Antragstellung auch noch bis zum Wahlsonntag, 15 Uhr, beim Servicepunkt / Information, im Rathaus Sindelfingen möglich.

Briefwahlunterlagen nicht erhalten?

Personen, die Briefwahl beantragt, aber nicht erhalten haben, können bis Samstag. 25. September, 12 Uhr im Rathaus Sindelfingen Ersatzunterlagen bekommen. Verloren gegangene Briefwahlunterlagen / Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Wählen mit Wahlschein

Wer Briefwahl beantragt hat, kann im Wahllokal nur mit dem Wahlschein der Briefwahlunterlagen wählen. Die Wahlbenachrichtigung reicht nicht aus.

Ergebnis am Wahlabend

Die Ergebnisse der Bundestagswahl in Sindelfingen sind am Wahlabend und danach detailliert über den Internetauftritt der Stadt abrufbar:
www.sindelfingen.de 
 
Alternativ sind die Ergebnisse aller Kommunen, die das Wahlprogramm votemanager nutzen, auf der Internetseite des Anbieters abrufbar:
http://wahlen.votemanager.de

Beantragung der Briefwahlunterlagen

Zu dem Online-Formular gelangen Sie über folgenden Link:
https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-ost/wahlscheinantrag/index?ags=08115045

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • via QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung
  • über das Online Formular der Stadt Sindelfingen
  • durch vollständiges Ausfüllen des Wahlscheinantrages auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, welches Sie per Post an die Stadt Sindelfingen zurückschicken oder an der Information abgeben können
  • durch schriftlichen Antrag z. B. per Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der notwendigen Daten (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, ggf. Wahlbezirk und Wählernummer)
  • persönlich durch Vorsprache bei der Gemeinde

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Für Rückfragen stehen die Wahlteams der Stadt Sindelfingen, sowie der Bezirksämter Maichingen und Darmsheim gerne zur Verfügung.

Stadt Sindelfingen
Telefonnummer: 07031/94-209
                           07031/94-462

Bezirksamt Maichingen
Telefonnummer: 07031/94-120
                           07031/94-110

Bezirksamt Darmsheim
Telefonnummer:  07031/94-872

Per E-Mail sind wir unter wahlen@sindelfingen.de für Sie erreichbar.

Bundestagswahl 2021: Wahlbezirke Grundschule Gartenstraße und Gemeindesaal St. Joseph für repräsentative Wahlstatistik ausgewählt

Die Sindelfinger Wahlbezirke 001-07 Grundschule Gartenstraße und 001-19 Gemeindesaal St. Joseph gehören zu den knapp 2.600 Wahlbezirken, die für die repräsentative Wahlstatistik bei der Bundestagswahl ausgewählt wurden.

Die amtlichen Stimmzettel sind in diesen Wahllokalen mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Altersgruppe versehen. Nach der Wahl wertet das Statistische Landesamt die repräsentativen Bezirke in ihrer Gesamtheit aus. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke werden nicht veröffentlicht.
 
Weitere Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik gibt es unter www.bundeswahlleiter.de.

Wahlsystem

 Bei der Bundestagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen: Die Erststimme für die Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin im Wahlkreis und die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

Wer ist wahlberechtigt?

Deutsche im Sinne von Art. 116 GG, am Wahltag 18 Jahre oder älter, (Haupt-)Wohnung seit mindestens drei Monaten in Deutschland, nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sowie im Ausland wohnende Deutsche auf Antrag.

für Deutsche im Ausland

Informationen des Bundeswahlleiters und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
https://bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html
 
Auslandsdeutsche, deren letzter deutscher Wohnsitz in Sindelfingen war, können den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag an folgende Adresse senden:
 
Stadt Sindelfingen
Wahlamt
Rathausplatz 1
71063 Sindelfingen

Musterstimmzettel

Sindelfingen gehört zum Wahlkreis 260 Böblingen. Hier sehen Sie einen Musterstimmzettel. (223,8 KiB)

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundeswahlleiters
https://www.bundeswahlleiter.de/
 
Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung
https://www.bpb.de/politik/wahlen/bundestagswahlen/


Angebot der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg zur Bundestagswahl 2021 

Unter  https://www.bundestagswahl-bw.de/ hat die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg verschiedene Informationen zur Bundestagswahl 2021 veröffentlicht. Ein wesentliches Thema ist das Erreichen von jüngeren Wählerinnen und Wähler, um sie zur Wahl zu motivieren. 

Wahlstatistik

Die Sindelfinger Wahlbezirke 001-07 Grundschule Gartenstraße und 001-19 Gemeindesaal St. Joseph gehören zu den knapp 2.600 Wahlbezirken, die für die repräsentative Wahlstatistik bei der Bundestagswahl ausgewählt wurden.
 
Die amtlichen Stimmzettel sind in diesen Wahllokalen mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Altersgruppe versehen. Nach der Wahl wertet das Statistische Landesamt die repräsentativen Bezirke in ihrer Gesamtheit aus. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke werden nicht veröffentlicht. Weitere Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik gibt es unter www.bundeswahlleiter.de.
 

Wahlbekanntmachung

Am 26.09.2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
 
Die Gemeinde ist in 43 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in Räumen des Rathauses, der Stadtbibliothek und des Gebäudes Vaihinger Str. 18 zusammen.
 
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
 
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
 
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oderb) durch Briefwahl
teilnehmen.
 
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
 
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
 
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 
Sindelfingen, 01.09.2021
 
 
 
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Am 26. September ist Bundestagswahl. Damit sehbehinderte und blinde Menschen selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, ist bei den Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten. Die Blinden- und Sehbehindertenverbände bieten dazu kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
 
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
 
Schablone und eine Audio-CD können kostenlos unter Telefon: 0761/36122 angefordert werden.
 

Wahlbenachrichtigungen werden versandt

Am 26. September ist Bundestagswahl. Sindelfingen gehört zum Wahlkreis 260 Böblingen.
 
Alle Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 5. September eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr sind der Wahlbezirk, die Nummer im Wählerverzeichnis, das Wahllokal, der Wahltag und die Wahlzeit vermerkt.
 
Viele Wahlberechtigte planen, die Möglichkeit der Briefwahl zu nutzen.
 
Der Antrag auf Erteilung von Briefwahlunterlagen kann persönlich, schriftlich oder elektronisch beim Servicepunkt oder den Bezirksämtern Darmsheim und Maichingen gestellt werden.
Um Kontakte zu vermeiden, empfehlen wir die Antragstellung via QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder über das Online Formular der Stadt Sindelfingen unter www.sindelfingen.de.
 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Sindelfingen wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag
von 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie Dienstag und Donnerstag
von 10:00 bis 18:00 Uhr

im Rathaus Sindelfingen, Rathausplatz 1, Servicepunkt, Zimmer 0.18, (rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
 
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis bis 12:00 Uhr im Ordnungs- und Standesamt -Wahlamt-, Rathaus, Rathausplatz 1, Zimmer 0.23, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
 
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
 
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nummer und Name Wahlkreis 260 Böblingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
 
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
 
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
 
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
 
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
 
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
 
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
 
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
 
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
 
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
 
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
Sindelfingen, den 18.08.2021
 
 
 
Dr. Bernd Vöhringer
Oberbürgermeister